Signatur: BStU, MfS, HA PS, Nr. 3924, Bl. 1-61
Ende der 80er Jahre forderten immer mehr Bürgerinnen und Bürger in der DDR ihre Menschenrechte ein. Die Stasi reagierte darauf unter anderem mit einer Informationsbroschüre, in der es Stellung zum Thema bezog.
Am 10. Dezember 1948 verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) die UN-Menschenrechtscharta, bekannt als Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEM). Ein Jahr später erhielt die Deutsche Demokratische Republik (DDR) ihre erste Verfassung. Sie orientierte sich inhaltlich stark an den Bestimmungen der UN. In der Realität war der stalinistisch geprägte Osten Deutschlands in den 1950er Jahren weit vom Wortlaut der Verfassung entfernt. 1968 stimmten die Bürger der DDR in einem Referendum einer umfassend überarbeiteten neuen DDR-Verfassung zu. Sie hatte sich im Vergleich zur Vorgängerin auch auf dem Papier weiter von den internationalen Menschenrechtsstandards entfernt.
Dennoch fanden sich auch dort einige Grundsätze, die den Bürgern grundlegende Menschenrechte garantierten. Darunter fielen etwa das Recht auf Würde und Freiheit der Persönlichkeit, die Gewissensfreiheit, das Recht auf politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Mitgestaltung. Auch ein Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit sah die zweite Verfassung der DDR vor.
Im sozialistische Alltag jedoch galten diese Rechte nur unter dem Vorbehalt, dass sie auf Linie der alleinregierenden Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) lagen. Dieser Grundsatz bestimmte auch die Arbeit der DDR-Geheimpolizei, der Stasi. Für sie waren Wünsche und Vorgaben der Staatspartei SED bei der täglichen Arbeit wichtiger als die Einhaltung von Menschenrechten. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) war zwar bei weitem nicht für alle Menschenrechtsverletzungen in der DDR verantwortlich. Als "Schild und Schwert" der Partei spielte es aber in vielen Fällen eine Schlüsselrolle.
Im Zweifel brach die Geheimpolizei nicht nur die Bestimmungen der UN-Menschenrechtscharta (AEM), sondern auch die der Verfassung der DDR. Das übersteigerte Sicherheitsbedürfnis der SED-Führung war die Legitimation dafür. Menschenrechte einzuhalten war für das MfS dann von Bedeutung, wenn die DDR internationalem Druck zu Gunsten von Devisengeschäften nachgab.
Dieser Druck wuchs vor allem ab Mitte der 1970er Jahre. Im September 1973 trat die DDR der UN bei. Außerdem war die DDR in die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), in der sich Ost- und Westmächte um Verständigung bemühten, eingebunden. Bei der Konferenz in Helsinki verpflichteten sich die Teilnehmer am 1. August 1975, durch Unterzeichnung der Schlussakte, die Einhaltung der Menschenrechte in ihren Staaten zu gewährleisten. Für die DDR-Regierung ging es jedoch vordergründig um internationale Anerkennung und das Mitmischen auf der Weltbühne der Politik. Das Politbüro der SED passte in keinem Fall das innerstaatliche Recht und die Rechtspraxis in der DDR den Erfordernissen der Schlussakte von Helsinki an.
Viele DDR-Bürger aber versprachen sich eine Liberalisierung in der Politik und forderten individuelle Rechte ein. Helsinki war dafür zwar keine Initialzündung, aber eine Ermutigung. Internationale Menschenrechtsorganisationen und der UN-Menschenrechtsausschuss kritisierten die DDR wiederholt wegen der Verletzung der Bestimmungen.
Dieser Widerspruch trat immer offener zu Tage. Die DDR-Führung und damit auch Staatssicherheit reagierten darauf mit einer eigenen Strategie. Sie zielte u.a. darauf westliche Menschenrechtsverletzungen anzuprangern und damit die Aufmerksamkeit von der DDR wegzulenken. Das konnte jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass das MfS im Auftrag der SED die Überwachung der eigenen Bürger immer weiter perfektionierte. Es verfolgte Abweichungen als Angriff auf den Sozialismus. Wer Menschenrechte in der DDR einforderte, musste mit Repressionen rechnen. Die so erzeugte Furcht in der Bevölkerung war Teil des Kontrollsystems der Staatssicherheit.
Ende der 80er Jahre erreichte die Diskussion über Menschenrechte in der DDR einen neuen Höhepunkt. Das MfS sah sich gezwungen darauf zu reagieren und brachte im Juni 1988 eine Informationsbroschüre heraus, in der es Stellung zum Thema bezog.
Einschränkung der Menschenrechte?
Der Grad der Verwirklichung der verschiedenen Menschenrechte ist von inneren und äußeren Bedingungen abhängig, ist nicht statisch oder ein für allemal so oder so festgeschrieben. Auch die Menschenrechte in der DDR tragen in ihrer täglichen Ausgestaltung Entwicklungscharakter, sind historisch konkret und dialektisch zu sehen.
Fragen und Beispiele:
Das Recht auf ein Leben in Frieden ist für jeden Bürger der DDR insofern garantiert, als daß es ein zentrales Anliegen der Politik der DDR-Regierung darstellt. Ist damit schon die Kriegsgefahr - die Gefahr der Einschränkung des Rechtes auf Leben in Frieden — überwunden? Das Recht auf Berufsausbildung, entsprechende Arbeit und freie Wahl des Arbeitsplatzes ist für jeden DDR-Bürger in den Grenzen, die die wirtschaftliche Infrastruktur, demographische und andere Faktoren abstecken, gegeben. Ist dies nicht - trotz Einschränkung - eine gewaltige Errungenschaft? Das Recht jedes Bürger auf freie Meinungsäußerung ist an das Verfassungsrecht gebunden, es nur im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung auszuüben, ist also - strenggenommen - eingeschränkt. Wem würde es nützen, diese Einschränkung aufzuheben?
Während Menschenrechtsverletzungen und Menschenrechtsverweigerungen im Kapitalismus Massenerscheinungen sind - nicht nur Massenentlassungen können dem Profit dienen, auch die Apartheid ist eine Profitquelle - strebt der Sozialismus nach möglichst umfassender Realisierung der Menschenrechte. Nötige Einschränkungen - z.B. beim Recht auf ausreichenden Wohnraum - stehen im Verhältnis zur ökonomischen Leistungskraft oder hängen in anderen Fällen beispielsweise von Sicherheits- und Verteidigungsinteressen des sozialistischen Staates ab.
Das Recht auf Freizügigkeit: Weder ist es der DDR ökonomisch möglich, alle ihre Bürger nach Wunsch mit Auslandsreisen zu versorgen, noch sind die politischen Rahmenbedingungen gegeben (Anerkennung der- DDR-Staatsbürgerschaft), um eine unkomplizierte und problemlose Praxis der Reisen und Besuche in die BRD zu gewährleisten, noch kann die DDR Risiken zum Nachteil des Gemeinwohls (Abzug von Fachkräften, Abfluß von sicherheitsrelevanten Informationen) bedenkenlos in Kauf nehmen, um das Recht auf Freizügigkeit im Sinne einer "Auswanderungsfreiheit" zu garantieren. Darum heißt es in Artikel 23 unserer Verfassung: "Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat im Rahmen der Gesetze das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes der Deut-
Signatur: BStU, MfS, HA PS, Nr. 3924, Bl. 1-61
Ende der 80er Jahre forderten immer mehr Bürgerinnen und Bürger in der DDR ihre Menschenrechte ein. Die Stasi reagierte darauf unter anderem mit einer Informationsbroschüre, in der es Stellung zum Thema bezog.
Am 10. Dezember 1948 verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) die UN-Menschenrechtscharta, bekannt als Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEM). Ein Jahr später erhielt die Deutsche Demokratische Republik (DDR) ihre erste Verfassung. Sie orientierte sich inhaltlich stark an den Bestimmungen der UN. In der Realität war der stalinistisch geprägte Osten Deutschlands in den 1950er Jahren weit vom Wortlaut der Verfassung entfernt. 1968 stimmten die Bürger der DDR in einem Referendum einer umfassend überarbeiteten neuen DDR-Verfassung zu. Sie hatte sich im Vergleich zur Vorgängerin auch auf dem Papier weiter von den internationalen Menschenrechtsstandards entfernt.
Dennoch fanden sich auch dort einige Grundsätze, die den Bürgern grundlegende Menschenrechte garantierten. Darunter fielen etwa das Recht auf Würde und Freiheit der Persönlichkeit, die Gewissensfreiheit, das Recht auf politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Mitgestaltung. Auch ein Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit sah die zweite Verfassung der DDR vor.
Im sozialistische Alltag jedoch galten diese Rechte nur unter dem Vorbehalt, dass sie auf Linie der alleinregierenden Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) lagen. Dieser Grundsatz bestimmte auch die Arbeit der DDR-Geheimpolizei, der Stasi. Für sie waren Wünsche und Vorgaben der Staatspartei SED bei der täglichen Arbeit wichtiger als die Einhaltung von Menschenrechten. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) war zwar bei weitem nicht für alle Menschenrechtsverletzungen in der DDR verantwortlich. Als "Schild und Schwert" der Partei spielte es aber in vielen Fällen eine Schlüsselrolle.
Im Zweifel brach die Geheimpolizei nicht nur die Bestimmungen der UN-Menschenrechtscharta (AEM), sondern auch die der Verfassung der DDR. Das übersteigerte Sicherheitsbedürfnis der SED-Führung war die Legitimation dafür. Menschenrechte einzuhalten war für das MfS dann von Bedeutung, wenn die DDR internationalem Druck zu Gunsten von Devisengeschäften nachgab.
Dieser Druck wuchs vor allem ab Mitte der 1970er Jahre. Im September 1973 trat die DDR der UN bei. Außerdem war die DDR in die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), in der sich Ost- und Westmächte um Verständigung bemühten, eingebunden. Bei der Konferenz in Helsinki verpflichteten sich die Teilnehmer am 1. August 1975, durch Unterzeichnung der Schlussakte, die Einhaltung der Menschenrechte in ihren Staaten zu gewährleisten. Für die DDR-Regierung ging es jedoch vordergründig um internationale Anerkennung und das Mitmischen auf der Weltbühne der Politik. Das Politbüro der SED passte in keinem Fall das innerstaatliche Recht und die Rechtspraxis in der DDR den Erfordernissen der Schlussakte von Helsinki an.
Viele DDR-Bürger aber versprachen sich eine Liberalisierung in der Politik und forderten individuelle Rechte ein. Helsinki war dafür zwar keine Initialzündung, aber eine Ermutigung. Internationale Menschenrechtsorganisationen und der UN-Menschenrechtsausschuss kritisierten die DDR wiederholt wegen der Verletzung der Bestimmungen.
Dieser Widerspruch trat immer offener zu Tage. Die DDR-Führung und damit auch Staatssicherheit reagierten darauf mit einer eigenen Strategie. Sie zielte u.a. darauf westliche Menschenrechtsverletzungen anzuprangern und damit die Aufmerksamkeit von der DDR wegzulenken. Das konnte jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass das MfS im Auftrag der SED die Überwachung der eigenen Bürger immer weiter perfektionierte. Es verfolgte Abweichungen als Angriff auf den Sozialismus. Wer Menschenrechte in der DDR einforderte, musste mit Repressionen rechnen. Die so erzeugte Furcht in der Bevölkerung war Teil des Kontrollsystems der Staatssicherheit.
Ende der 80er Jahre erreichte die Diskussion über Menschenrechte in der DDR einen neuen Höhepunkt. Das MfS sah sich gezwungen darauf zu reagieren und brachte im Juni 1988 eine Informationsbroschüre heraus, in der es Stellung zum Thema bezog.
schen Demokratischen Republik." Darüber hinaus ermöglicht die DDR ihren Bürgern in einem vertretbaren Rahmen Kontakte mit Bürgern in und außerhalb der DDR, Begegnungen im familiären Rahmen über die Grenzen hinweg, Familienzusammenführungen und auch Eheschließungen - menschliche Kontakte also, wie sie in der Schlußakte von Helsinki vereinbart wurden. Der Ausbau des internationalen Tourismus, Städtepartnerschaften usw. dienen auch diesem Ziel. Dennoch bedeutet das nicht willkürliches Reisen nach Belieben oder freie Wohnsitznahme nach Lust und Laune außerhalb der DDR. Ein solches Recht, eine solche Auslegung des Begriffes Freizügigkeit ist weder in der Schlußakte von Helsinki genannt oder gemeint, noch entspräche es den Interessen der Bürger der DDR im allgemeinen - von egoistischen Sonderinteressen einzelner abgesehen. Das heißt nicht, daß es ein solches Recht niemals geben wird. Es kann aber nur eingebettet sein in ein internationales Klima der guten Beziehungen, in dem die Interessen aller Völker geachtet werden, in eine "soziale und internationale Ordnung", in welcher, wie Artikel 28 der AMD fordert, die Menschenrechte voll verwirklicht werden können.
Gemäß Artikel 32 der Verfassung hat jeder Bürger der DDR im Rahmen der Gesetze das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes der DDR. Das heißt, daß jeder Bürger seinen Wohnsitz oder zeitweiligen Aufenthalt frei wählen und sich innerhalb des Staatsgebietes frei bewegen kann. Mit der Regelung der Freizügigkeit innerhalb des eigenen Staatsgebietes entspricht die Verfassung der DDR dem geltenden Völkerrecht. Kein Staat hat das Recht, einseitig Freizügigkeit seiner Staatsbürger außerhalb seines Territoriums zu regeln. Andernfalls würde er die souveränen Rechte anderer Staaten mißachten und verletzen. Demzufolge kann es keine zwischenstaatliche (internationale) Freizügigkeit geben. Entsprechende Forderungen sind juristisch unseriös und heuchlerisch. Wenn von seiten der BRD uneingeschränkte Freizügigkeit für DDR-Bürger gefordert wird (Recht auf Ausreise), so müßte die BRD selbst ein ebenso uneingeschränktes Recht auf Einreise gewähren. Das jedoch ist eingeengt auf "Deutsche", speziell auf DDR-Bürger. Damit reduziert sich das laute Palaver um Freizügigkeit nach Bonner Leseart in seinem Kern auf die Anmaßung, innerhalb der Grenzen von 1937 regieren zu wollen und die Nachkriegsgrenzen wie die Eigenstaatlichkeit der DDR zu ignorieren.
Denjenigen nämlich, die die BRD-Regierung aus Ausländer "anerkennt" (Tamilen und Chilenen beispielsweise), legt sie schier unüberwindliche Hindernisse bei der Einreise in den Weg, droht gar mit zwangsweiser Abschiebung von Patrioten, denen in ihrer Heimat Verfolgung, Folter und Tod drohen. Dieses Recht nimmt sich die BRD-Regierung. Von uns aber fordert sie demagogisch uneingeschränkte Freizügigkeit.
Signatur: BStU, MfS, HA PS, Nr. 3924, Bl. 1-61
Ende der 80er Jahre forderten immer mehr Bürgerinnen und Bürger in der DDR ihre Menschenrechte ein. Die Stasi reagierte darauf unter anderem mit einer Informationsbroschüre, in der es Stellung zum Thema bezog.
Am 10. Dezember 1948 verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) die UN-Menschenrechtscharta, bekannt als Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEM). Ein Jahr später erhielt die Deutsche Demokratische Republik (DDR) ihre erste Verfassung. Sie orientierte sich inhaltlich stark an den Bestimmungen der UN. In der Realität war der stalinistisch geprägte Osten Deutschlands in den 1950er Jahren weit vom Wortlaut der Verfassung entfernt. 1968 stimmten die Bürger der DDR in einem Referendum einer umfassend überarbeiteten neuen DDR-Verfassung zu. Sie hatte sich im Vergleich zur Vorgängerin auch auf dem Papier weiter von den internationalen Menschenrechtsstandards entfernt.
Dennoch fanden sich auch dort einige Grundsätze, die den Bürgern grundlegende Menschenrechte garantierten. Darunter fielen etwa das Recht auf Würde und Freiheit der Persönlichkeit, die Gewissensfreiheit, das Recht auf politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Mitgestaltung. Auch ein Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit sah die zweite Verfassung der DDR vor.
Im sozialistische Alltag jedoch galten diese Rechte nur unter dem Vorbehalt, dass sie auf Linie der alleinregierenden Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) lagen. Dieser Grundsatz bestimmte auch die Arbeit der DDR-Geheimpolizei, der Stasi. Für sie waren Wünsche und Vorgaben der Staatspartei SED bei der täglichen Arbeit wichtiger als die Einhaltung von Menschenrechten. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) war zwar bei weitem nicht für alle Menschenrechtsverletzungen in der DDR verantwortlich. Als "Schild und Schwert" der Partei spielte es aber in vielen Fällen eine Schlüsselrolle.
Im Zweifel brach die Geheimpolizei nicht nur die Bestimmungen der UN-Menschenrechtscharta (AEM), sondern auch die der Verfassung der DDR. Das übersteigerte Sicherheitsbedürfnis der SED-Führung war die Legitimation dafür. Menschenrechte einzuhalten war für das MfS dann von Bedeutung, wenn die DDR internationalem Druck zu Gunsten von Devisengeschäften nachgab.
Dieser Druck wuchs vor allem ab Mitte der 1970er Jahre. Im September 1973 trat die DDR der UN bei. Außerdem war die DDR in die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), in der sich Ost- und Westmächte um Verständigung bemühten, eingebunden. Bei der Konferenz in Helsinki verpflichteten sich die Teilnehmer am 1. August 1975, durch Unterzeichnung der Schlussakte, die Einhaltung der Menschenrechte in ihren Staaten zu gewährleisten. Für die DDR-Regierung ging es jedoch vordergründig um internationale Anerkennung und das Mitmischen auf der Weltbühne der Politik. Das Politbüro der SED passte in keinem Fall das innerstaatliche Recht und die Rechtspraxis in der DDR den Erfordernissen der Schlussakte von Helsinki an.
Viele DDR-Bürger aber versprachen sich eine Liberalisierung in der Politik und forderten individuelle Rechte ein. Helsinki war dafür zwar keine Initialzündung, aber eine Ermutigung. Internationale Menschenrechtsorganisationen und der UN-Menschenrechtsausschuss kritisierten die DDR wiederholt wegen der Verletzung der Bestimmungen.
Dieser Widerspruch trat immer offener zu Tage. Die DDR-Führung und damit auch Staatssicherheit reagierten darauf mit einer eigenen Strategie. Sie zielte u.a. darauf westliche Menschenrechtsverletzungen anzuprangern und damit die Aufmerksamkeit von der DDR wegzulenken. Das konnte jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass das MfS im Auftrag der SED die Überwachung der eigenen Bürger immer weiter perfektionierte. Es verfolgte Abweichungen als Angriff auf den Sozialismus. Wer Menschenrechte in der DDR einforderte, musste mit Repressionen rechnen. Die so erzeugte Furcht in der Bevölkerung war Teil des Kontrollsystems der Staatssicherheit.
Ende der 80er Jahre erreichte die Diskussion über Menschenrechte in der DDR einen neuen Höhepunkt. Das MfS sah sich gezwungen darauf zu reagieren und brachte im Juni 1988 eine Informationsbroschüre heraus, in der es Stellung zum Thema bezog.
In der DDR wird das Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 32 der Verfassung jedem Bürger im Rahmen unserer Gesetze gewährleistet. Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Freizügigkeit einzuschränken. So ist es erforderlich, im Interesse der Sicherheit des Staates und der Bürger die Einreise in das Grenzgebiet zur BRD und zu Westberlin sowie den Aufenthalt darin erlaubnispflichtig zu gestalten (Paragraph 12 des Verteidigungsgesetze, Paragraph 8 des Grenzgesetzes, Paragraphen 1 — 3 der Grenzverordnung, Paragraphen 9 — 11 der Grenzordnung).
Unser sozialistischer Staat wird diese gesetzlichen Einschränkungen nur dann und nur solange vornehmen, wie es das friedliche und ungestörte Leben der Bürger unumgänglich macht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß das Recht auf Freizügigkeit mit dem sogenannten Auswanderungsrecht, also der Möglichkeit, den Staat, dessen Bürgerschaft eine Person besitzt, für dauernd zu verlassen, nicht identisch ist. Die DDR beachtet bei ihren Entscheidungen über Auswanderungsanträge von Bürgern das geltende Völkerrecht, insbesondere die Konvention über die zivilen und politischen Rechte. Nach dieser Konvention ist die Auswanderung möglich, überläßt es jedoch ausdrücklich den einzelnen Staaten, deren Voraussetzungen genau zu regeln, und verweist dabei vor allem auf die Verantwortung für den 2... Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer." (Artikel 12)
Solange ein Staat wie die BRD die grenzverletzenden Abwerber mit Steuerermäßigungen prämiert, die mittels Mord ermöglichte Grenzverletzung durch Freispruch honoriert, statt sie durch Auslieferung abzuschreCken, solange dient eine absolut gesetzte Auswanderungsfreiheit nicht den Menschenrechten, sondern ihrer Verletzung.
Der Ausbau und die Einschränkung der Menschenrechte bei uns sind Ausdruck unseres Entwicklungsstandes wie auch des Kräfteverhältnisses zwischen der alten und der neuen Gesellschaftsordnung. Lenin sagte voraus, daß zwischen der Zeit der bürgerlichen Demokratie, welche die Ausbeutung verschleiert, und der breiten Entfaltung der Demokratie der Werktätigen "in einem in der Welt noch nie gesehenen Maße", daß dazwischen "eine Periode der Diktatur ... zur Überwindung des Widerstandes, den die Ausbeuter im Kampf um ihre Herrschaft leisten" 43), liegt.
Grundsätzlich ist der Widerstand der herrschenden Klasse des deutschen Imperialismus (seiner aggressivsten Kreise) und ihres Staatsapparates in der BRD gegen die sozialistische Entwicklung in der DDR noch nicht aufgegeben worden, wenn auch manche Einschätzungen einzelner Politiker oder Parteien ein Nachdenken erkennen lassen. Insofern ist es also auch die BRD, die uns an der allseitigen Entfaltung der Menschenrechte in dem
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