Signatur: BStU, MfS, HA XVIII, Nr. 13326, Bl. 14-19
Vom 6. bis 7. Januar 1962 ließ die Stasi mit der Aktion "Licht" heimlich in allen DDR-Bezirken Schließfächer und Tresore in den Finanzinstituten öffnen. Wertgegenstände, deren Eigentümerin oder Eigentümer sich nicht mehr zuordnen ließen oder deren Eigentumsbezüge die Stasi nicht interessierten, wurden als "Volkseigentum" konfisziert. Ein Bericht von Juli 1962 beziffert den Gesamtwert der geraubten Wertsachen auf 4,1 Millionen Mark der DDR und rät, diese möglichst rasch zu verkaufen.
Fünf Monate nach dem Mauerbau, im Januar 1962, begann das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) – beauftragt von der SED – mit der Ausführung einer geheimen Operation: In nahezu allen Banken- und Sparkassengebäuden der DDR sollten Safes und Schließfächer geöffnet werden. Ziel des staatlichen Raubzuges unter dem Decknamen Aktion "Licht" war es, an Wertgegenstände zu gelangen, die erkennbar keinen Eigentümer bzw. keine Eigentümerin hatten und nunmehr als "gesellschaftliches Eigentum" galten.
Das Ministerium der Finanzen beeilte sich, die Wertgegenstände aus ca. 10.000 Schließfächern und Tresoren durch Verkauf auf dem Weltmarkt oder durch Zuführung zum Edelmetallfonds der DDR zu Geld zu machen. Dass es sich bei den Gegenständen auch um Eigentum von Opfern des Nationalsozialismus oder während des Krieges verschwundener Personen handeln konnte, blendeten Staatsführung und MfS aus.
Im vorliegenden Bericht schätzte die Stasi den Gesamtwert der Beute auf 4,1 Millionen Mark der DDR. Die Geheimpolizei dokumentierte "Unordnung" und "Mißstände" bei der Verwaltung von Schließfächern und Tresoren in vielen durchsuchten Finanzinstituten. Außerdem mahnte sie zur Eile bei der Verwertung von Gegenständen, da diese, wie beispielsweise Briefmarken, als "verderbegefährdet" gelten oder ihren Wert einbüßen könnten.
zu den Kellerräumen ist von außen ohne größere Schwierigkeiten möglich. Ähnliche unzureichende [unterstrichen: Sicherheitsbedingungen] wurden in der Filiale der DNB Liebenwerda/Dresden vorgefunden. Einfache Wände begrenzen den Tresorraum, so daß Wanddurchbrüche von angrenzenden Grundstücken möglich sind. Die. Alarmanlage in diesem Objekt sichert nur die Panzerschranktüren, so daß gegen daß Eindringen durch die Seitenwände keine Sicherheit vorhanden ist.
Besonders gefährdet ist nach unseren [unterstrichen: Feststellungen die Sicherheit der Objekte der Deutschen Bauernbank], der Banken für Handwerk und Gewerbe und der Sparkassen. Der überwiegende Teil dieser Objekte besitzt [unterstrichen: keine Alarmanlagen], es fehlen die primitivsten Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. die Vergitterung der Fenster, Sicherheitsschlösser usw. Bei der Kreissparkasse Delitzsch werden die Geldbestände in Stahlblechschränken in einem Tresorraum aufbewahrt, in dem sich auch die an Privatpersonen vermieteten Blockschließfächer befinden. Somit ist die Möglichkeit gegeben, daß sich Personen, bei Überwältigung der Bankangestellten oder in Absprache mit diesen, den Zugang zu den Geldschränken verschaffen können. Die Tür, die vom Schalterraum zum Tresorraum führt, ist ständig unverschlossen. Die Alarmanlage ist seit 1945 defekt.
[Teile des Absatzes wurden am Rand handschriftlich markiert.]
In einzelnen Fällen lagern wichtige Materialien in Räumlichkeiten, die nicht den einfachsten Sicherheitsanforderungen entsprechen. So werden z.B. im [unterstrichen: Zentralarchiv der DNB in Dresden], einem scheunenartigen Gebäude, Personalakten ehem. Nazis, Karteikarten ehem. NSDAP-Mitglieder sowie interner Schriftverkehr von Konzernbanken aufbewahrt.
[Teile des Absatzes wurden am Rand handschriftlich markiert.]
Nach der bisherigen Übersicht gibt es in allen Finanzinstituten der DDR ca. 105.130 [unterstrichen: Blockschließfächer], von denen etwa 83.770 [unterstrichen: ungenutzt sind].
Auf Grund der festgestellten Mängel wäre es notwendig zu prüfen, ob diese ungenutzten sicherheitsmäßig günstigen Lagerungsmöglichkeiten nicht anderen Zwecken, entsprechend den jeweiligen örtlichen Bedingungen, zugeführt werden sollten. Bei Unbrauch-
[Der Absatz wurde am Rand handschriftlich markiert.]
Personalakten
Die Personalakten hauptamtlicher Mitarbeiter wurden in den zuständigen Kaderabteilungen bzw. in der Hauptabteilung Kader und Schulung (HA KuSch) geführt. In den Personalakten sollten relevante Veränderungen bei den hauptamtlichen Mitarbeitern und in deren privatem Umfeld festgehalten werden. Den Umgang mit den Personalakten regelte die Personalaktenordnung von 1969. Sie unterschied fünf Aktenkategorien: Personalakten der Berufsund Zeitsoldaten, Personalakten der Zivilbeschäftigten (ZB), Disziplinarakten und Dossiers als mögliche Teile der jeweiligen Personalakte sowie die Zentralkarteikarte, die den Teil I der Personalakte der Berufs- und Zeitsoldaten bildete und die wichtigsten Personalangaben enthielt.
Teil II enthielt den Einstellungsvorschlag und dessen Vorgeschichte, Teil III die Beurteilungen und Qualifikationsnachweise, Teil IV den Lebenslauf mit der Verpflichtungserklärung (Verpflichtung), Teil V die Überprüfungs- und Ermittlungsunterlagen zum späteren MfS-Angehörigen, seinen Verwandten und Bekannten, Teil VI war die Disziplinarakte. Dossiers wurden nur für Berufssoldaten angefertigt und fassten die wichtigsten Angaben aus den Teilen I und III zusammen. Die Personalakten der ZB ähnelten kategorial denen der Soldaten, beschränkten sich aber auf vier Teile.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
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Signatur: BStU, MfS, HA XVIII, Nr. 13326, Bl. 14-19
Vom 6. bis 7. Januar 1962 ließ die Stasi mit der Aktion "Licht" heimlich in allen DDR-Bezirken Schließfächer und Tresore in den Finanzinstituten öffnen. Wertgegenstände, deren Eigentümerin oder Eigentümer sich nicht mehr zuordnen ließen oder deren Eigentumsbezüge die Stasi nicht interessierten, wurden als "Volkseigentum" konfisziert. Ein Bericht von Juli 1962 beziffert den Gesamtwert der geraubten Wertsachen auf 4,1 Millionen Mark der DDR und rät, diese möglichst rasch zu verkaufen.
Fünf Monate nach dem Mauerbau, im Januar 1962, begann das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) – beauftragt von der SED – mit der Ausführung einer geheimen Operation: In nahezu allen Banken- und Sparkassengebäuden der DDR sollten Safes und Schließfächer geöffnet werden. Ziel des staatlichen Raubzuges unter dem Decknamen Aktion "Licht" war es, an Wertgegenstände zu gelangen, die erkennbar keinen Eigentümer bzw. keine Eigentümerin hatten und nunmehr als "gesellschaftliches Eigentum" galten.
Das Ministerium der Finanzen beeilte sich, die Wertgegenstände aus ca. 10.000 Schließfächern und Tresoren durch Verkauf auf dem Weltmarkt oder durch Zuführung zum Edelmetallfonds der DDR zu Geld zu machen. Dass es sich bei den Gegenständen auch um Eigentum von Opfern des Nationalsozialismus oder während des Krieges verschwundener Personen handeln konnte, blendeten Staatsführung und MfS aus.
Im vorliegenden Bericht schätzte die Stasi den Gesamtwert der Beute auf 4,1 Millionen Mark der DDR. Die Geheimpolizei dokumentierte "Unordnung" und "Mißstände" bei der Verwaltung von Schließfächern und Tresoren in vielen durchsuchten Finanzinstituten. Außerdem mahnte sie zur Eile bei der Verwertung von Gegenständen, da diese, wie beispielsweise Briefmarken, als "verderbegefährdet" gelten oder ihren Wert einbüßen könnten.
barkeit der alten Tresor- und Blockschließanlagen sollten der Abbruch und die Verschrottung erwogen werden, da sich dadurch hunderte Tonnen besten Stahls gewinnen ließen.
Ferner müßte über die weitere Verwendung der sichergestellten Materialien eine baldige Entscheidung herbeigeführt werden, da bei einigen der sichergestellten Gegenstände die Gefahr der Wertminderung oder des Verderbs besteht.
Die aufgefundenen [unterstrichen: Gold-, Silber- und Schmuckwaren] entsprechen nicht mehr den modischen Anforderungen, so daß zunächst eine Umarbeitung erforderlich wäre, um sie preisgünstig absetzen zu können.
Die sichergestellten [unterstrichen: Briefmarkenwerte], am meisten verderbgefährdet, eignen sich besonders für den Verkauf in Westdeutschland oder Westberlin, da die Werte hauptsächlich aus der Zeit des Faschismus stammen, für die nach Meinung von Fachleuten hohe Westmark-Beträge zu erzielen sind.
Insgesamt wird [unterstrichen: vorgeschlagen], die sichergestellten Wertgegenstände (Gold-, Silber- und Schmuckwaren, Briefmarkensammlungen und [unterstrichen: historische Schriften] usw.) an die Tresorverwaltung des Ministeriums der Finanzen und die Wertpapiere (Aktien, Hypothekenbriefe u.a.m.) an die [unterstrichen: Abteilung Kontrolle des staatlichen und treuhänderisch verwalteten Eigentums zu übergeben.]
Um die vom MfS festgestellten Mängel und Schwächen zu beseitigen und eine den Erfordernissen entsprechende Ordnung auf diesem Gebiet zu schaffen, wäre es u.E. erforderlich, [unterstrichen: mit leitenden] Mitarbeitern des Ministerium der Finanzen und der Deutschen Notenbank [unterstrichen: eine Auswertung vorzunehmen.]
Eine selbständige Abteilung ist eine Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet und durch militärische Einzelleiter geführt wurde. Die weiter untergliederten Abteilungen prägten Linien aus (z. B. Abt. XIV; Linienprinzip) oder blieben auf die Zentrale beschränkt (z. B. Abt. X). Die eng umrissenen Zuständigkeiten mit operativer Verantwortung und Federführung orientierten sich an geheimdienstlichen Praktiken (Telefonüberwachung) oder Arbeitsfeldern (Bewaffnung, chemischer Dienst).
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
Eine Zuführung ist eine polizeirechtliche Maßnahme der kurzzeitigen Freiheitsentziehung, wurde zunächst aus der polizeirechtlichen Generalklausel von § 14 des in der DDR bis 1968 geltenden Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 abgeleitet. Zuführungen von Personen konnten zur Feststellung der Personalien sowie "zur Klärung eines Sachverhalts" (Sachverhaltsprüfung) durchgeführt werden.
Seit 1968 bildete § 12 VP-Gesetz die Rechtsgrundlage für polizeirechtliche Zuführungen. Im Rahmen des strafprozessualen Prüfungsstadiums war auch eine Zuführung Verdächtiger zur Befragung nach § 95 Abs. 2 StPO/1968 als strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zulässig. In beiden Fällen durfte die Zeitdauer 24 Stunden nicht überschreiten. Vom MfS wurden Zuführungen auch als taktisches Instrument genutzt. Sie konnten in eine Inhaftierung münden, aber auch zur Einschüchterung oder zur Anwerbung unter Druck genutzt werden.
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