Signatur: BArch, MfS, AU, Nr. 821/62, Bl. 67-69
Im August 1961 ermittelte die Staatssicherheit gegen Peter Lemke wegen des Verdachts, im Kreis Belzig mit seinem Gewehr auf sowjetische Jagdflugzeuge gezielt zu haben. Nach der Haftentlassung des Beschuldigten erkundigte sich das MfS bei zwei militärischen Sachverständigen, ob ein Beschuss vom Boden aus überhaupt möglich war.
Am Abend des 4. August 1961 ging Peter Lemke (Name geändert) auf einem Feld im Kreis Belzig (Bezirk Potsdam) auf Wildschweinjagd. Dabei wurden zwei sowjetische Soldaten auf ihn aufmerksam. Sie gehörten einem Sonderkommando an, das nach mehreren Flugzeugabstürzen rund um den nahegelegenen sowjetischen Flugplatz Zerbst (Bezirk Magdeburg) im ersten Halbjahr 1961 eingesetzt worden war.
Die Soldaten beobachteten, wie Lemke vermeintlich mit seinem Gewehr auf sowjetische Jagdflugzeuge am Himmel zielte. Sie riefen ihn an, er konnte die Soldaten aber nicht sehen und die Stimmen nicht zuordnen. Kurz darauf fielen die ersten Schüsse.
Nachdem Lemke kurz hinter einer Getreidehocke Deckung gesucht hatte, versuchte er, über die Felder zu fliehen. Dabei verletzten die Soldaten ihn mit einem Streifschuss am Hals und nahmen ihn fest. Nach etwa einer Stunde traf ein LKW ein, der Lemke ins Lazarett der sowjetischen Kaserne Zerbst fuhr. Dort versorgte ihn ein Arzt, bevor er ins Volkspolizeikreisamt (VPKA) Zerbst gebracht wurde.
Am nächsten Tag informierte das VPKA Zerbst das VPKA Belzig über den Vorfall, wo die Abteilung Kriminalpolizei die Ermittlungen aufnahm. Sie befragte Lemke, durchsuchte sein Haus und beging den Tatort – in Anwesenheit von Mitarbeitern der sowjetischen Kommandantur. Außerdem informierte die Volkspolizei das Ministerium für Staatssicherheit (MfS).
Da der Verdacht der „Diversion“ – eines „Staatsverbrechens“ – im Raum stand, übernahm die Geheimpolizei den Fall. Das VPKA Belzig übergab den Vorgang am 6. August 1961 an das MfS.
Lemke wurde kurz darauf nach Berlin überführt. Die dortige Hauptabteilung (HA) IX führte ab 9. August 1961 die strafrechtlichen Ermittlungen und legte einen Untersuchungsvorgang an.
Da der Beschuldigte politisch aktiv war und sich schon bald Gerüchte über den Vorfall verbreiteten, forderte der 1. Sekretär der SED-Kreisleitung Belzig, die Angelegenheit schnell zu klären. Am 16. August 1961 wurde Lemke auf Beschluss der Leitung des MfS aus dem Haftkrankenhaus entlassen.
Nach Lemkes Entlassung wollte das MfS testen, ob der Beschuss von Flugzeugen mit einem Jagdgewehr überhaupt möglich war. Dafür besprach sich der Leiter der Mord- und Brandkommission der HA IX, Ewald Pyka, mit zwei Vertretern der Luftstreitkräfte der Nationalen Volksarmee (NVA) in Eggersdorf (Kreis Strausberg).
Die beiden Sachverständigen bestätigten, dass es zwar praktisch schwierig, aber theoretisch möglich sei, ein Jagdflugzeug im Flug zu treffen – je nach Kenntnissen und Fähigkeiten des Schützen. Um den Sachverhalt abschließend klären zu können, gaben die NVA-Offiziere Pyka einige Fragen für die weitere Untersuchung mit an die Hand.
Hauptabteilung IX
Mord- und Brandkommission
Berlin, den 31.08.1961
Bericht
Betr.: Untersuchungen in Sache [pseudonymisiert: Lemke] am 29.03.1961
Am 29.08.1961 konsultierte Unterzeichneter im Stab der LuftStreitkräfte Eggersdorf, Kreis Strausberg, einen Sachverständigen, Genossen Oberst der Flak sowie einen Genossen Major, welcher als Pilot einer Mig 17 F ausreichende praktische Flug- und Ausbildungserfahrung besitzt.
Während dieser Konsultation wurde die Frage der Möglichkeit eines Abschusses einer Mig 17 F beziehungsweise eines Düsenflugzeuges behandelt, in der die Bedingungen der Handlungen des [pseudonymisiert: Lemke] (Zielen auf ein Düsenjagdflugzeug) mit einer Jagdwaffe - Drilling) dargelegt wurden.
Hierbei bestätigten beide Sachverständigen, daß es unter den geschilderten Umständen bei Berücksichtigung der Flughöhe des Flugzeuges, der Fluggeschwindigkeit des Flugzeuges, der Flugart (An- bzw. Vorbeiflug), der Durchschlagskraft der Jagdwaffe (Drilling, gezogener Lauf) der Fluggeschwindigkeit der Kugel und der Treibladung der Patrone theoretisch möglich ist, ein Jagdflugzeug vom Typ Mig 17 F zu treffen.
Von der praktischen Seite aus gesehen, spielen subjektive Faktoren wie bestimmte Kenntnisse vom Flugwesen, Zielwesen (Vorhaltewerte), Zielsicherheit eine mit entscheidende Rolle, wobei zum Ausdruck gebracht wurde, daß es praktisch schwierig ist, ein Jagdflugzeug vom Typ Mig 17 F zu treffen.
Die theoretische Begründung für das Treffen eines Jagdflugzeuges mit einer Jagdwaffe (Drilling) basiert auf folgenden Grundwerten:
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BArch, MfS, AU, Nr. 821/62, Bl. 67-69
Im August 1961 ermittelte die Staatssicherheit gegen Peter Lemke wegen des Verdachts, im Kreis Belzig mit seinem Gewehr auf sowjetische Jagdflugzeuge gezielt zu haben. Nach der Haftentlassung des Beschuldigten erkundigte sich das MfS bei zwei militärischen Sachverständigen, ob ein Beschuss vom Boden aus überhaupt möglich war.
Am Abend des 4. August 1961 ging Peter Lemke (Name geändert) auf einem Feld im Kreis Belzig (Bezirk Potsdam) auf Wildschweinjagd. Dabei wurden zwei sowjetische Soldaten auf ihn aufmerksam. Sie gehörten einem Sonderkommando an, das nach mehreren Flugzeugabstürzen rund um den nahegelegenen sowjetischen Flugplatz Zerbst (Bezirk Magdeburg) im ersten Halbjahr 1961 eingesetzt worden war.
Die Soldaten beobachteten, wie Lemke vermeintlich mit seinem Gewehr auf sowjetische Jagdflugzeuge am Himmel zielte. Sie riefen ihn an, er konnte die Soldaten aber nicht sehen und die Stimmen nicht zuordnen. Kurz darauf fielen die ersten Schüsse.
Nachdem Lemke kurz hinter einer Getreidehocke Deckung gesucht hatte, versuchte er, über die Felder zu fliehen. Dabei verletzten die Soldaten ihn mit einem Streifschuss am Hals und nahmen ihn fest. Nach etwa einer Stunde traf ein LKW ein, der Lemke ins Lazarett der sowjetischen Kaserne Zerbst fuhr. Dort versorgte ihn ein Arzt, bevor er ins Volkspolizeikreisamt (VPKA) Zerbst gebracht wurde.
Am nächsten Tag informierte das VPKA Zerbst das VPKA Belzig über den Vorfall, wo die Abteilung Kriminalpolizei die Ermittlungen aufnahm. Sie befragte Lemke, durchsuchte sein Haus und beging den Tatort – in Anwesenheit von Mitarbeitern der sowjetischen Kommandantur. Außerdem informierte die Volkspolizei das Ministerium für Staatssicherheit (MfS).
Da der Verdacht der „Diversion“ – eines „Staatsverbrechens“ – im Raum stand, übernahm die Geheimpolizei den Fall. Das VPKA Belzig übergab den Vorgang am 6. August 1961 an das MfS.
Lemke wurde kurz darauf nach Berlin überführt. Die dortige Hauptabteilung (HA) IX führte ab 9. August 1961 die strafrechtlichen Ermittlungen und legte einen Untersuchungsvorgang an.
Da der Beschuldigte politisch aktiv war und sich schon bald Gerüchte über den Vorfall verbreiteten, forderte der 1. Sekretär der SED-Kreisleitung Belzig, die Angelegenheit schnell zu klären. Am 16. August 1961 wurde Lemke auf Beschluss der Leitung des MfS aus dem Haftkrankenhaus entlassen.
Nach Lemkes Entlassung wollte das MfS testen, ob der Beschuss von Flugzeugen mit einem Jagdgewehr überhaupt möglich war. Dafür besprach sich der Leiter der Mord- und Brandkommission der HA IX, Ewald Pyka, mit zwei Vertretern der Luftstreitkräfte der Nationalen Volksarmee (NVA) in Eggersdorf (Kreis Strausberg).
Die beiden Sachverständigen bestätigten, dass es zwar praktisch schwierig, aber theoretisch möglich sei, ein Jagdflugzeug im Flug zu treffen – je nach Kenntnissen und Fähigkeiten des Schützen. Um den Sachverhalt abschließend klären zu können, gaben die NVA-Offiziere Pyka einige Fragen für die weitere Untersuchung mit an die Hand.
Düsenjagdflugzeuge vom Typ Mig 17 F starten und landen nach zwei Ausbildungssystemen, die immer unter Berücksichtigung schwieriger Wetterbedingungen durchgeführt werden.
Das erste System, welches auch am 04.08.1961 nach Mutmaßung der beiden Sachverständigen angewandt wurde, ist das Schulregime. Dieses Regime besagt, daß die Mig 17 F aus einer Flughöhe von 6.000 Metern mit einer Fluggeschwindigkeit von 15 m/sek., 450 km in der Stunde, die Wolkendecke durchstößt und bei dieser Geschwindigkeit in einer Flugplatzentfernung von 16 km eine Anflughöhe von 600 bis 800 Metern hat. Die Grundmessung der Anflughöhe wird nach einem Leitprinzip von Funkfeuern errechnet. Auf jedem Düsenflugplatz befinden sich zwei Funkfeuer. Das erste ist von der Start— und Landefläche 1.000 m und das zweite 4.000 m entfernt. Ausgangspunkt ist das zweite, also 4.000 m entfernte, Funkfeuer.
Entsprechend einer Tabellendarstellung kann also ein Düsenjagdflugzeug vom Typ Mig 17 F in einer Flugplatzentfernung, von 16 km nur eine Höhe von 600 bis 800 Meter haben.
Um eine genaue Einschätzung vornehmen zu können, inwieweit vorgenannte Bedingungen das praktische Treffen eines Jagdflugzeuges gewährleisten, müssen noch folgende Fragen in der Untersuchung beachtete werden:
1.) Bei welchem Flug zielte [pseudonymisiert: L.] auf das Düsenjagdflugzeug, war es ein Anflug oder ein Vorbeiflug?
2.) Von welchem Winkel aus sah [pseudonymisiert: L.] das Jagdflugzeug in seinem Zielfernrohr?
3.) Was für eine Art des Fluges führte die von [pseudonymisiert: L.] am 04.08.1961 um 20:15 Uhr im Zielfernrohr erfaßte Maschine durch (Blinflug oder Sichtflug, Anflug oder Vorbeiflug)? Wurde der Flug nach dem Kampf- oder nach dem Schulregime vorgenommen?
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Signatur: BArch, MfS, AU, Nr. 821/62, Bl. 67-69
Im August 1961 ermittelte die Staatssicherheit gegen Peter Lemke wegen des Verdachts, im Kreis Belzig mit seinem Gewehr auf sowjetische Jagdflugzeuge gezielt zu haben. Nach der Haftentlassung des Beschuldigten erkundigte sich das MfS bei zwei militärischen Sachverständigen, ob ein Beschuss vom Boden aus überhaupt möglich war.
Am Abend des 4. August 1961 ging Peter Lemke (Name geändert) auf einem Feld im Kreis Belzig (Bezirk Potsdam) auf Wildschweinjagd. Dabei wurden zwei sowjetische Soldaten auf ihn aufmerksam. Sie gehörten einem Sonderkommando an, das nach mehreren Flugzeugabstürzen rund um den nahegelegenen sowjetischen Flugplatz Zerbst (Bezirk Magdeburg) im ersten Halbjahr 1961 eingesetzt worden war.
Die Soldaten beobachteten, wie Lemke vermeintlich mit seinem Gewehr auf sowjetische Jagdflugzeuge am Himmel zielte. Sie riefen ihn an, er konnte die Soldaten aber nicht sehen und die Stimmen nicht zuordnen. Kurz darauf fielen die ersten Schüsse.
Nachdem Lemke kurz hinter einer Getreidehocke Deckung gesucht hatte, versuchte er, über die Felder zu fliehen. Dabei verletzten die Soldaten ihn mit einem Streifschuss am Hals und nahmen ihn fest. Nach etwa einer Stunde traf ein LKW ein, der Lemke ins Lazarett der sowjetischen Kaserne Zerbst fuhr. Dort versorgte ihn ein Arzt, bevor er ins Volkspolizeikreisamt (VPKA) Zerbst gebracht wurde.
Am nächsten Tag informierte das VPKA Zerbst das VPKA Belzig über den Vorfall, wo die Abteilung Kriminalpolizei die Ermittlungen aufnahm. Sie befragte Lemke, durchsuchte sein Haus und beging den Tatort – in Anwesenheit von Mitarbeitern der sowjetischen Kommandantur. Außerdem informierte die Volkspolizei das Ministerium für Staatssicherheit (MfS).
Da der Verdacht der „Diversion“ – eines „Staatsverbrechens“ – im Raum stand, übernahm die Geheimpolizei den Fall. Das VPKA Belzig übergab den Vorgang am 6. August 1961 an das MfS.
Lemke wurde kurz darauf nach Berlin überführt. Die dortige Hauptabteilung (HA) IX führte ab 9. August 1961 die strafrechtlichen Ermittlungen und legte einen Untersuchungsvorgang an.
Da der Beschuldigte politisch aktiv war und sich schon bald Gerüchte über den Vorfall verbreiteten, forderte der 1. Sekretär der SED-Kreisleitung Belzig, die Angelegenheit schnell zu klären. Am 16. August 1961 wurde Lemke auf Beschluss der Leitung des MfS aus dem Haftkrankenhaus entlassen.
Nach Lemkes Entlassung wollte das MfS testen, ob der Beschuss von Flugzeugen mit einem Jagdgewehr überhaupt möglich war. Dafür besprach sich der Leiter der Mord- und Brandkommission der HA IX, Ewald Pyka, mit zwei Vertretern der Luftstreitkräfte der Nationalen Volksarmee (NVA) in Eggersdorf (Kreis Strausberg).
Die beiden Sachverständigen bestätigten, dass es zwar praktisch schwierig, aber theoretisch möglich sei, ein Jagdflugzeug im Flug zu treffen – je nach Kenntnissen und Fähigkeiten des Schützen. Um den Sachverhalt abschließend klären zu können, gaben die NVA-Offiziere Pyka einige Fragen für die weitere Untersuchung mit an die Hand.
4.) Was ist die zulässige Flugbahnabweichung für den Flugplatz Zerbst?
Im allgemeinen beträgt eine Anflug- bzw. Landeabweichung 10 Prozent.
[Unterschrift: Pyka]
Major
Hauptabteilung IX (Untersuchungsorgan)
Die Hauptabteilung IX war die für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung zuständige Diensteinheit. Sie hatte wie die nachgeordneten Abteilung IX in den Bezirksverwaltung (BV) (Linie IX) die Befugnisse eines Untersuchungsorgans, d. h. einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsbehörde. Ursprünglich vor allem für die sog. Staatsverbrechen zuständig, befasste sie sich in der Honecker-Ära überwiegend mit Straftaten gegen die staatliche Ordnung, vor allem mit Fällen "ungesetzlichen Grenzübertritts" und Delikten, die mit Ausreisebegehren zu tun hatten. Nach StPO der DDR standen auch die Ermittlungsverfahren der Linie IX unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, in der Praxis arbeitete das MfS hier jedoch weitgehend eigenständig.
Die Hauptabteilung IX und die Abteilungen IX der BV waren berechtigt, Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere strafprozessuale Handlungen vorzunehmen sowie verpflichtet, diese Verfahren nach einer bestimmten Frist - meist durch die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung - zum Abschluss zu bringen (Untersuchungsvorgang). Daneben führte sie Vorermittlungen zur Feststellung von Ursachen und Verantwortlichen bei Großhavarien (industriellen Störfällen), Flugblättern widerständigen Inhalts, öffentlichen Protesten u. ä. (Vorkommnisuntersuchung, Sachverhaltsprüfung).
Die Hauptabteilung IX gehörte zeit ihres Bestehens zum Anleitungsbereich Mielkes, in den ersten Jahren in seiner Funktion als Staatssekretär und 1. stellv. Minister, ab 1957 als Minister. Ihre Leiter waren Alfred Karl Scholz (1950-1956), Kurt Richter (1956-1964), Walter Heinitz (1964-1973) und Rolf Fister (1973-1989).
1953 bestand die Hauptabteilung IX aus drei Abteilungen, die für Spionagefälle, Fälle politischer "Untergrundtätigkeit" und die Anleitung der Abt. IX der BV zuständig waren. Durch Ausgliederungen entstanden weitere Abteilungen, so u. a. für Wirtschaftsdelikte, Militärstraftaten, Delikte von MfS-Angehörigen und Fluchtfälle. Ende 1988 bestand die Hauptabteilung IX aus zehn Untersuchungsabteilungen sowie der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) und der AGL (Arbeitsgruppe des Ministers (AGM)) mit insgesamt 489 Mitarbeitern. Auf der Linie IX arbeiteten 1.225 hauptamtliche Mitarbeiter.
Die Linie IX wirkte eng mit den Abteilung XIV (Haft) und der Linie VIII (Beobachtung, Ermittlung), die für die Durchführung der Festnahmen zuständig waren, zusammen. Bei der juristischen Beurteilung von Operativen Vorgängen (OV) wurde die Hauptabteilung IX von den geheimdienstlich arbeitenden Diensteinheiten häufig einbezogen.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Ein Untersuchungsvorgang war eine bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des MfS und ggf. dem späteren Gerichtsverfahren entstandene Akte, die den Hergang des Strafverfahrens widerspiegelt und auch häufig Informationen zur Strafvollstreckung enthält.
Untersuchungsvorgänge zeigen die offizielle wie auch die inoffizielle Ebene des Verfahrens. Sie enthalten sowohl das strafprozessual legale Material (Haftbefehl, Vernehmungsprotokolle, Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll, Urteil u. a.) als auch Dokumente geheimpolizeilichen Charakters, etwa zu konspirativen Ermittlungsmaßnahmen operativer Abteilungen oder Berichte von Zelleninformatoren.
Ein archivierter Untersuchungsvorgang kann bis zu sieben Bestandteile umfassen: Gerichtsakte, Beiakte zur Gerichtsakte, Handakte zur Gerichtsakte, Handakte zum Ermittlungsverfahren, Beiakte zur Handakte des Ermittlungsverfahrens, manchmal auch Vollstreckungsakten und ggf. die Akte des Revisions- oder Kassationsverfahrens.
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Untersuchungsexperiment zum Beschuss von Jagdflugzeugen Dokument, 7 Seiten
Bericht über Ermittlungen im Kreis Belzig wegen des Verdachts der „Diversion“ Dokument, 4 Seiten
Stimmungsbericht zur Festnahme eines Mannes im Kreis Belzig Dokument, 3 Seiten
Überführung eines Verdächtigen aus dem Kreis Belzig nach Berlin Dokument, 1 Seite