Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
1959 ermittelte das MfS wegen des Verdachts der "Sabotage" gegen einen Ost-Berliner Tierpfleger. Um den Verdacht gegen ihn zu erhärten, griff es zu einer List.
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Die MfS-Bezirksverwaltung Suhl erarbeitete Anfang Februar 1980 einen Maßnahmeplan. In Zusammenarbeit mit anderen "staatlichen Organen" der DDR wollte man Störungen des Wasunger Karnevals durch unangepasste Jugendliche verhindern.
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Nach dem Oktoberfestattentat am 26. September 1980 ermittelte die Soko "Theresienwiese". Die DDR-Staatssicherheit schöpfte die Ermittlungsergebnisse ab und verfolgte – mit Blick auf die Bundestagswahl – die Reaktionen westdeutscher Politiker.
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