Die Durchsuchung von Wohnungen, Räumen oder Personen war eine strafprozessuale Maßnahme im Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung Verdächtiger bzw. zum Auffinden von Beweismaterial (§§ 108–119 StPO/1968). Eine Durchsuchung musste vom Staatsanwalt bzw. konnte bei Gefahr im Verzuge auch von den Untersuchungsorganen angeordnet werden und bedurfte einer richterlichen Bestätigung binnen 48 Stunden (§ 121 StPO/1968). Die Durchsuchung oblag eigentlich den Untersuchungsorganen, formal im MfS also der Linie IX (Hauptabteilung IX). Tatsächlich wurden sie aber regulär von Mitarbeitern der Linie VIII (Hauptabteilung VIII) durchgeführt.
Die MfS-Bezirksverwaltung Suhl erarbeitete Anfang Februar 1980 einen Maßnahmeplan. In Zusammenarbeit mit anderen "staatlichen Organen" der DDR wollte man Störungen des Wasunger Karnevals durch unangepasste Jugendliche verhindern.
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Nach dem Oktoberfestattentat am 26. September 1980 ermittelte die Soko "Theresienwiese". Die DDR-Staatssicherheit schöpfte die Ermittlungsergebnisse ab und verfolgte – mit Blick auf die Bundestagswahl – die Reaktionen westdeutscher Politiker.
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1959 ermittelte das MfS wegen des Verdachts der "Sabotage" gegen einen Ost-Berliner Tierpfleger. Um den Verdacht gegen ihn zu erhärten, griff es zu einer List.
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