Signatur: BArch, MfS, HA IX, Fo, Nr. 525, Bild 1-20
Bei einer Flucht über die grüne Grenze in Ungarn oder der Tschechoslowakei ließen DDR-Bürger oft ihr ganzes Hab und Gut vor Ort zurück. Der Stasi oblag die Sicherstellung und Rückführung der zurückgelassenen Fahrzeuge.
Im ersten Halbjahr 1989 hatten über 100.000 Bürger Anträge darauf gestellt, aus der DDR in die Bundesrepublik überzusiedeln. Nach bisherigen Erfahrungen würden sie Monate, wenn nicht Jahre auf eine Genehmigung warten müssen. Doch plötzlich eröffnete sich eine neue Möglichkeit: Ungarn begann im Mai 1989 die Grenzanlagen nach Österreich abzubauen und damit durchlässiger zu machen.
Zugleich wurden DDR-Bürger, die bei einem Fluchtversuch in den Westen festgenommen worden waren, nur noch in seltenen Fällen in ihr Herkunftsland abgeschoben. Die ersten Wagemutigen riskierten im Juni und Juli 1989 den immer noch gefährlichen Weg über die "grüne Grenze". Noch im August wurde ein DDR-Bürger an dieser Grenze erschossen. Andere suchten die bundesdeutschen Botschaften in Budapest und in Prag in der Hoffnung auf, von dort in die Bundesrepublik abgeschoben zu werden. Aus Dutzenden wurden bald Hunderte, aus Hunderten Tausende und Zehntausende.
Diejenigen, die zum Beispiel aus dem Urlaub im Ausland in den Westen flohen, ließen oft ihr ganzes Hab und Gut zurück. Dazu gehörten auch Fahrzeuge: Autos, Motorräder, Wohnmobile. Die Bilder zeigen verschiedene Sammelplätze von sichergestellten Fahrzeugen aus den Monaten Juni bis September 1989.
[Eine farbige Weitwinkelaufnahme zeigt einen Betonparkplatz vor Einfamilienhäusern im Grünen, im Bildhintergrund sind Hochhäuerreihen zu erkennen. Auf dem Parkplatz sind ordentlich geparkte Reihen von verschiedenen Pkw-Modellen und in verschiedensten Farben zu sehen. Dazwischen gibt es oftmals Lücken, die auch deutlich größer Ausfallen können.]
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
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Signatur: BArch, MfS, HA IX, Fo, Nr. 525, Bild 1-20
Bei einer Flucht über die grüne Grenze in Ungarn oder der Tschechoslowakei ließen DDR-Bürger oft ihr ganzes Hab und Gut vor Ort zurück. Der Stasi oblag die Sicherstellung und Rückführung der zurückgelassenen Fahrzeuge.
Im ersten Halbjahr 1989 hatten über 100.000 Bürger Anträge darauf gestellt, aus der DDR in die Bundesrepublik überzusiedeln. Nach bisherigen Erfahrungen würden sie Monate, wenn nicht Jahre auf eine Genehmigung warten müssen. Doch plötzlich eröffnete sich eine neue Möglichkeit: Ungarn begann im Mai 1989 die Grenzanlagen nach Österreich abzubauen und damit durchlässiger zu machen.
Zugleich wurden DDR-Bürger, die bei einem Fluchtversuch in den Westen festgenommen worden waren, nur noch in seltenen Fällen in ihr Herkunftsland abgeschoben. Die ersten Wagemutigen riskierten im Juni und Juli 1989 den immer noch gefährlichen Weg über die "grüne Grenze". Noch im August wurde ein DDR-Bürger an dieser Grenze erschossen. Andere suchten die bundesdeutschen Botschaften in Budapest und in Prag in der Hoffnung auf, von dort in die Bundesrepublik abgeschoben zu werden. Aus Dutzenden wurden bald Hunderte, aus Hunderten Tausende und Zehntausende.
Diejenigen, die zum Beispiel aus dem Urlaub im Ausland in den Westen flohen, ließen oft ihr ganzes Hab und Gut zurück. Dazu gehörten auch Fahrzeuge: Autos, Motorräder, Wohnmobile. Die Bilder zeigen verschiedene Sammelplätze von sichergestellten Fahrzeugen aus den Monaten Juni bis September 1989.
[Auf einem unbefestigten, eingezäunten Platz stehen in verschiedenen Modellen und Farben Pkws, die dicht an dicht in Schrägstellung abgeparkte wurden. Auch ein Wohnwagen steht am Rand. Im Hintergrund sind auf der rechten Seite lang gezogene Flachbauten zu erkennen, auf der linken Hälfte grenzt ein Wald an. An den Zäunen stehen Laternen. Es handelt sich um ein farbiges Lichtbild, das erhöht mit einem Weitwinkelobjektiv aufgenommen wurde.]
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
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