Signatur: BArch, MfS, BdL/Dok., Nr. 5120, Bl. 1-9
Schon Anfang der 50er Jahre begann die DDR damit, die Grenze zur Bundesrepublik stärker abzusichern. Mit dieser Polizeiverordnung wurde der Grenzstreifen zur Sperrzone, die besonders strengen Regeln unterlag. In der Folge wurden etwa 10.000 Menschen unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" aus dem Grenzgebiet ins Landesinnere zwangsumgesiedelt.
Schon kurz nach ihrer Gründung musste die junge DDR eine zunehmende Abwanderung ihrer Bürgerinnen und Bürger in die Bundesrepublik hinnehmen. Kollektivierung und die damit verbundene Zwangsenteignung vieler Bauern, der im Vergleich zum Westen bereits geringere Lebensstandard, Ablehnung des neuen politischen Systems und andere Faktoren bewegten immer mehr Menschen dazu, das Land zu verlassen.
Die SED-Führung reagierte darauf bald mit einer Verschärfung des Grenzregimes. Der Grenzstreifen wurde zur Sperrzone, die die Menschen nur noch unter strengen Bedingungen betreten durften. Das vorliegende Dokument ist eine von dem damaligen Minister für Staatssicherheit, Wilhelm Zaisser, unterschriebene Polizeiverordnung, die diese Bedingungen genau festlegt. So sieht die Verordnung einen besonders geschützten Bereich von 5 Kilometern Breite hinter der Grenze vor. Er ist noch einmal unterteilt in einen Bereich von 500 Metern hinter der Grenze, in dem noch strengere Regeln gelten, sowie einem für normale Bürgerinnen und Bürger vollständig gesperrten Bereich von 10 Metern unmittelbar an der Grenze.
Die Maßnahmen zur Grenzsicherung wurden begleitet von Zwangsumsiedlungen, die unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" liefen. Die Maßnahmen beruhten auf Befehlen und Weisungen von Stasi-Minister Zaisser, eine gesetzliche Grundlage dafür existierte nicht. Etwa 10.000 "politische unzuverlässige" Grenzbewohner mussten ihre Heimat verlassen.
Diese und spätere Sicherungsmaßnahmen dämmten die Abwanderung über die grüne Grenze immer weiter ein. Zunächst blieb den Ausreisewilligen West-Berlin als Schlupfloch, wo eine vergleichbar abgeriegelte Grenze nur schwer umsetzbar erschien. Erst der radikale Schritt des Mauerbaus 1961 machte auch die Flucht hier lebensgefährlich.
§ 2
Die Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr sind ab sofort aufgehoben. Die Demarkationslinie darf nur mit gültigem Interzonenpass an den vorgesehenen Kontrollpunkten der Deutschen Grenzpolizei passiert werden.
§ 3
Für Personen die im Sperrgebiet wohnen, werden ab sofort keine Interzonenpässe mehr ausgegeben. Für Personen die in Westdeutschland wohnen, werden für das Sperrgebiet keine Aufenthaltsgenehmigungen mehr erteilt. Die Einreise in das Sperrgebiet mit Interzonenpass oder Visum ist mit sofortiger Wirkung verboten.
§ 4
Das Überschreiten des 10 m Kontrollstreifens ist für alle Personen verboten. Personen, die versuchen den Kontrollstreifen in Richtung der Deutschen Demokratischen Republik oder Westdeutschland zu überschreiten, werden von den Grenzstreifen festgenommen.
Bei Nichtbefolgung der Anordnung der Grenzstreifen wird von der Waffe Gebrauch gemacht.
§ 5
Die Bewohner der 5 km Sperrzone sind verpflichtet, sich innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei den für sie zuständigen [durchgestrichen: Revieren] [handschriftlich ergänzt: Meldestellen] der Deutschen Volkspolizei zu melden.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
Die Grenzpolizei in der SBZ/DDR wurde auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht zum 1.12.1946 in den Ländern und Provinzen der SBZ gegründet. Sie agierte zunächst als ausführendes Organ der Militäradministration. Ihre Hauptaufgabe war es, den unkontrollierten Personen- und Warenverkehr über die noch unbefestigte Demarkationslinie in die westlichen Besatzungszonen zu unterbinden. Sie rekrutierte sich überwiegend aus bisherigen Angehörigen der neu formierten Schutzpolizei und im Sinne der Besatzungsmacht politisch zuverlässigen Bewerbern, bevorzugt aus der Arbeiterschaft.
Ende 1948, mit dem Beginn des Kalten Krieges, war die Aufbauphase abgeschlossen. Die Grenzpolizei zählte ca. 20.000 Bedienstete, die sich freiwillig auf mindestens drei Jahre verpflichtet hatten. Die neue, bisher den Ländern unterstellte Polizei wurde im November 1948 zu einem zentral geführten Organ der Besatzungszone aufgewertet und als Hauptabteilung in die Deutsche Verwaltung des Innern (Gründung des MfS) integriert. Ihr erster Leiter im Rang eines Chefinspekteurs wurde Hermann Rentzsch, ein früherer Wehrmachtsoffizier und NKFD-Kader.
Schon nach wenigen Monaten wurde die Grenzpolizei erneut den Landesverwaltungen unterstellt. Solche kurzfristigen politisch motivierten Wechsel im Unterstellungsverhältnis sollten bis zu ihrer Auflösung 1990 eine Besonderheit in der Organisationsgeschichte der Grenzpolizei bleiben. Im Zuge des sich verschärfenden Ost-West-Konflikts und des Übergangs zum Aufbau des Sozialismus in der DDR gewannen die in Deutsche Grenzpolizeien umbenannten Verbände erheblich an politischer Bedeutung. Sie wurden im Mai 1952 nach sowjetischem Vorbild dem Ministerium für Staatssicherheit unterstellt. Neuer Chef wurde Generalinspekteur Hermann Gartmann.
Die Grenzpolizei nahm mehr und mehr militärischen Charakter an, der sich in neuen Uniformen der 35 000 Bediensteten (1957) und in der Ausrüstung dokumentierte, zu der auch Panzer zählten. Die Aufwertung ging einher mit dem Ausbau der Grenzbefestigungen gegenüber der Bundesrepublik und der zunehmenden Abschottung der Westsektoren Berlins.
Nach dem 17. Juni 1953 wurde die Grenzpolizei der Zuständigkeit des Staatssicherheitsdienstes entzogen und ihm erst im April 1955 wieder zugeordnet. Nach dem Volksaufstand in Ungarn fasste die SED-Führung die Grenzpolizei, die Transport- und Bereitschaftspolizei zur Hauptverwaltung Innere Sicherheit der Staatssicherheit zusammen, gliederte diese drei Organe aber bereits im Frühjahr 1957 wieder aus dem MfS aus und in das MdI ein. Neuer Grenzpolizei-Chef wurde Oberst Paul Ludwig.
Nach dem Bau der Mauer wurde die Grenzpolizei als Kommando Grenze in die NVA integriert und als Grenztruppen offen als militärische Formation tituliert, die ab 1962 auch Wehrpflichtige rekrutierte. Vor dem Hintergrund der Wiener Truppenreduzierungsgespräche wurden sie zur Jahreswende 1973/74 aus der NVA herausgelöst und bildeten seitdem eine selbständige Formation im Verantwortungsbereich des MfNV.
Die Verflechtung mit dem MfS blieb unverändert eng. Mit der "Verwaltung 2000" (Hauptabteilung I) hatte das MfS eigene Verbindungsoffiziere und unterhielt ein enges IM-Netz in den Grenztruppen und von 1964 bis 1985 ein Einsatzkommando der HA I, das im Rahmen der Grenztruppen Spezialaufträge ausführte. Zudem sah auch die Stasi eine ihrer Hauptaufgaben darin, Fluchtversuche in die Bundesrepublik zu verhindern. Der letzte Chef der auf 50 000 Soldaten angewachsenen Grenztruppen, Generaloberst Baumgarten, wurde 1996 u.a. wegen seiner Mitverantwortung für den Tod von DDR-Flüchtlingen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
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Signatur: BArch, MfS, BdL/Dok., Nr. 5120, Bl. 1-9
Schon Anfang der 50er Jahre begann die DDR damit, die Grenze zur Bundesrepublik stärker abzusichern. Mit dieser Polizeiverordnung wurde der Grenzstreifen zur Sperrzone, die besonders strengen Regeln unterlag. In der Folge wurden etwa 10.000 Menschen unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" aus dem Grenzgebiet ins Landesinnere zwangsumgesiedelt.
Schon kurz nach ihrer Gründung musste die junge DDR eine zunehmende Abwanderung ihrer Bürgerinnen und Bürger in die Bundesrepublik hinnehmen. Kollektivierung und die damit verbundene Zwangsenteignung vieler Bauern, der im Vergleich zum Westen bereits geringere Lebensstandard, Ablehnung des neuen politischen Systems und andere Faktoren bewegten immer mehr Menschen dazu, das Land zu verlassen.
Die SED-Führung reagierte darauf bald mit einer Verschärfung des Grenzregimes. Der Grenzstreifen wurde zur Sperrzone, die die Menschen nur noch unter strengen Bedingungen betreten durften. Das vorliegende Dokument ist eine von dem damaligen Minister für Staatssicherheit, Wilhelm Zaisser, unterschriebene Polizeiverordnung, die diese Bedingungen genau festlegt. So sieht die Verordnung einen besonders geschützten Bereich von 5 Kilometern Breite hinter der Grenze vor. Er ist noch einmal unterteilt in einen Bereich von 500 Metern hinter der Grenze, in dem noch strengere Regeln gelten, sowie einem für normale Bürgerinnen und Bürger vollständig gesperrten Bereich von 10 Metern unmittelbar an der Grenze.
Die Maßnahmen zur Grenzsicherung wurden begleitet von Zwangsumsiedlungen, die unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" liefen. Die Maßnahmen beruhten auf Befehlen und Weisungen von Stasi-Minister Zaisser, eine gesetzliche Grundlage dafür existierte nicht. Etwa 10.000 "politische unzuverlässige" Grenzbewohner mussten ihre Heimat verlassen.
Diese und spätere Sicherungsmaßnahmen dämmten die Abwanderung über die grüne Grenze immer weiter ein. Zunächst blieb den Ausreisewilligen West-Berlin als Schlupfloch, wo eine vergleichbar abgeriegelte Grenze nur schwer umsetzbar erschien. Erst der radikale Schritt des Mauerbaus 1961 machte auch die Flucht hier lebensgefährlich.
Die Personalauweise dieser Ortsansässigen erhalten einen Stempel, der dem Ausweisinhaber die Wohnberechtigung in der 5 km Sperrzone gibt.
Kinder unter 15 Jahren müssen in dem Deutschen Personalausweis des Vaters oder der Mutter, bzw. des Pflegeberechtigten eingetragen sein.
§ 6
In der 5 km Sperrzone sind alle öffentlichen Versammlungen, Kundgebungen und Massenveranstaltungen jeder Art genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist durch die Örtlichen Verwaltungsorgane 24 Stunden vor Beginn von der zuständigen Grenzpolizeikommandantur einzuholen.
Alle Versammlungen, Veranstaltungen usw. müssen bis 22.00 Uhr beendet sein.
§ 7
Personen, die in der Deutschen Demokratischen Republik wohnen, aber in der 5 km Sperrzone arbeiten, sind verpflichtet, sich innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung bei der für sie zuständigen Volkspolizei-Behörde zu melden. Dort erhalten sie einen befristeten Ausweis, der sie zur Ausübung von Arbeiten in der 5 km Zone berechtigt.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
Die Grenzpolizei in der SBZ/DDR wurde auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht zum 1.12.1946 in den Ländern und Provinzen der SBZ gegründet. Sie agierte zunächst als ausführendes Organ der Militäradministration. Ihre Hauptaufgabe war es, den unkontrollierten Personen- und Warenverkehr über die noch unbefestigte Demarkationslinie in die westlichen Besatzungszonen zu unterbinden. Sie rekrutierte sich überwiegend aus bisherigen Angehörigen der neu formierten Schutzpolizei und im Sinne der Besatzungsmacht politisch zuverlässigen Bewerbern, bevorzugt aus der Arbeiterschaft.
Ende 1948, mit dem Beginn des Kalten Krieges, war die Aufbauphase abgeschlossen. Die Grenzpolizei zählte ca. 20.000 Bedienstete, die sich freiwillig auf mindestens drei Jahre verpflichtet hatten. Die neue, bisher den Ländern unterstellte Polizei wurde im November 1948 zu einem zentral geführten Organ der Besatzungszone aufgewertet und als Hauptabteilung in die Deutsche Verwaltung des Innern (Gründung des MfS) integriert. Ihr erster Leiter im Rang eines Chefinspekteurs wurde Hermann Rentzsch, ein früherer Wehrmachtsoffizier und NKFD-Kader.
Schon nach wenigen Monaten wurde die Grenzpolizei erneut den Landesverwaltungen unterstellt. Solche kurzfristigen politisch motivierten Wechsel im Unterstellungsverhältnis sollten bis zu ihrer Auflösung 1990 eine Besonderheit in der Organisationsgeschichte der Grenzpolizei bleiben. Im Zuge des sich verschärfenden Ost-West-Konflikts und des Übergangs zum Aufbau des Sozialismus in der DDR gewannen die in Deutsche Grenzpolizeien umbenannten Verbände erheblich an politischer Bedeutung. Sie wurden im Mai 1952 nach sowjetischem Vorbild dem Ministerium für Staatssicherheit unterstellt. Neuer Chef wurde Generalinspekteur Hermann Gartmann.
Die Grenzpolizei nahm mehr und mehr militärischen Charakter an, der sich in neuen Uniformen der 35 000 Bediensteten (1957) und in der Ausrüstung dokumentierte, zu der auch Panzer zählten. Die Aufwertung ging einher mit dem Ausbau der Grenzbefestigungen gegenüber der Bundesrepublik und der zunehmenden Abschottung der Westsektoren Berlins.
Nach dem 17. Juni 1953 wurde die Grenzpolizei der Zuständigkeit des Staatssicherheitsdienstes entzogen und ihm erst im April 1955 wieder zugeordnet. Nach dem Volksaufstand in Ungarn fasste die SED-Führung die Grenzpolizei, die Transport- und Bereitschaftspolizei zur Hauptverwaltung Innere Sicherheit der Staatssicherheit zusammen, gliederte diese drei Organe aber bereits im Frühjahr 1957 wieder aus dem MfS aus und in das MdI ein. Neuer Grenzpolizei-Chef wurde Oberst Paul Ludwig.
Nach dem Bau der Mauer wurde die Grenzpolizei als Kommando Grenze in die NVA integriert und als Grenztruppen offen als militärische Formation tituliert, die ab 1962 auch Wehrpflichtige rekrutierte. Vor dem Hintergrund der Wiener Truppenreduzierungsgespräche wurden sie zur Jahreswende 1973/74 aus der NVA herausgelöst und bildeten seitdem eine selbständige Formation im Verantwortungsbereich des MfNV.
Die Verflechtung mit dem MfS blieb unverändert eng. Mit der "Verwaltung 2000" (Hauptabteilung I) hatte das MfS eigene Verbindungsoffiziere und unterhielt ein enges IM-Netz in den Grenztruppen und von 1964 bis 1985 ein Einsatzkommando der HA I, das im Rahmen der Grenztruppen Spezialaufträge ausführte. Zudem sah auch die Stasi eine ihrer Hauptaufgaben darin, Fluchtversuche in die Bundesrepublik zu verhindern. Der letzte Chef der auf 50 000 Soldaten angewachsenen Grenztruppen, Generaloberst Baumgarten, wurde 1996 u.a. wegen seiner Mitverantwortung für den Tod von DDR-Flüchtlingen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
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Schon Anfang der 50er Jahre begann die DDR damit, die Grenze zur Bundesrepublik stärker abzusichern. Mit dieser Polizeiverordnung wurde der Grenzstreifen zur Sperrzone, die besonders strengen Regeln unterlag. In der Folge wurden etwa 10.000 Menschen unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" aus dem Grenzgebiet ins Landesinnere zwangsumgesiedelt.
Schon kurz nach ihrer Gründung musste die junge DDR eine zunehmende Abwanderung ihrer Bürgerinnen und Bürger in die Bundesrepublik hinnehmen. Kollektivierung und die damit verbundene Zwangsenteignung vieler Bauern, der im Vergleich zum Westen bereits geringere Lebensstandard, Ablehnung des neuen politischen Systems und andere Faktoren bewegten immer mehr Menschen dazu, das Land zu verlassen.
Die SED-Führung reagierte darauf bald mit einer Verschärfung des Grenzregimes. Der Grenzstreifen wurde zur Sperrzone, die die Menschen nur noch unter strengen Bedingungen betreten durften. Das vorliegende Dokument ist eine von dem damaligen Minister für Staatssicherheit, Wilhelm Zaisser, unterschriebene Polizeiverordnung, die diese Bedingungen genau festlegt. So sieht die Verordnung einen besonders geschützten Bereich von 5 Kilometern Breite hinter der Grenze vor. Er ist noch einmal unterteilt in einen Bereich von 500 Metern hinter der Grenze, in dem noch strengere Regeln gelten, sowie einem für normale Bürgerinnen und Bürger vollständig gesperrten Bereich von 10 Metern unmittelbar an der Grenze.
Die Maßnahmen zur Grenzsicherung wurden begleitet von Zwangsumsiedlungen, die unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" liefen. Die Maßnahmen beruhten auf Befehlen und Weisungen von Stasi-Minister Zaisser, eine gesetzliche Grundlage dafür existierte nicht. Etwa 10.000 "politische unzuverlässige" Grenzbewohner mussten ihre Heimat verlassen.
Diese und spätere Sicherungsmaßnahmen dämmten die Abwanderung über die grüne Grenze immer weiter ein. Zunächst blieb den Ausreisewilligen West-Berlin als Schlupfloch, wo eine vergleichbar abgeriegelte Grenze nur schwer umsetzbar erschien. Erst der radikale Schritt des Mauerbaus 1961 machte auch die Flucht hier lebensgefährlich.
§ 8
Einwohner der Deutschen Demokratischen Republik ausserhalb der Sperrzone, die aus beruflichen oder anderen Gründen (z.B. Dienstfahrten, Besuch von Angehörigen usw.) vorübergehend in die Sperrzone einreisen wollen, müssen bei dem für ihren Wohnort zuständigen Kreisamt der Deutschen Volkspolizei einen Passierschein für die Einreise in die 5 km Sperrzone beantragen.
Personen, die in die 5 km Sperrzone vorübergehend einreisen, sind verpflichtet, sich mit einer Frist von 12 Stunden bei den örtlichen Volkspolizeibehörden anzumelden, bezw. beim Verlassen des Gebietes sich abzumelden.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
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Dienstanweisung Nr. 2/52 der Volkspolizei zu Passierscheinen für die Sperrzone Dokument, 3 Seiten
Bericht zur Aufstellung von Listen auszusiedelnder Personen Dokument, 2 Seiten
Bericht der Kreisverwaltung Bad Salzungen zur Durchführung der Aktion "Ungeziefer" Dokument, 4 Seiten
Bericht über den Verlauf der Aktion "Ungeziefer" in Thüringen Dokument, 5 Seiten