Signatur: BArch, MfS, BdL/Dok., Nr. 5120, Bl. 1-9
Schon Anfang der 50er Jahre begann die DDR damit, die Grenze zur Bundesrepublik stärker abzusichern. Mit dieser Polizeiverordnung wurde der Grenzstreifen zur Sperrzone, die besonders strengen Regeln unterlag. In der Folge wurden etwa 10.000 Menschen unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" aus dem Grenzgebiet ins Landesinnere zwangsumgesiedelt.
Schon kurz nach ihrer Gründung musste die junge DDR eine zunehmende Abwanderung ihrer Bürgerinnen und Bürger in die Bundesrepublik hinnehmen. Kollektivierung und die damit verbundene Zwangsenteignung vieler Bauern, der im Vergleich zum Westen bereits geringere Lebensstandard, Ablehnung des neuen politischen Systems und andere Faktoren bewegten immer mehr Menschen dazu, das Land zu verlassen.
Die SED-Führung reagierte darauf bald mit einer Verschärfung des Grenzregimes. Der Grenzstreifen wurde zur Sperrzone, die die Menschen nur noch unter strengen Bedingungen betreten durften. Das vorliegende Dokument ist eine von dem damaligen Minister für Staatssicherheit, Wilhelm Zaisser, unterschriebene Polizeiverordnung, die diese Bedingungen genau festlegt. So sieht die Verordnung einen besonders geschützten Bereich von 5 Kilometern Breite hinter der Grenze vor. Er ist noch einmal unterteilt in einen Bereich von 500 Metern hinter der Grenze, in dem noch strengere Regeln gelten, sowie einem für normale Bürgerinnen und Bürger vollständig gesperrten Bereich von 10 Metern unmittelbar an der Grenze.
Die Maßnahmen zur Grenzsicherung wurden begleitet von Zwangsumsiedlungen, die unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" liefen. Die Maßnahmen beruhten auf Befehlen und Weisungen von Stasi-Minister Zaisser, eine gesetzliche Grundlage dafür existierte nicht. Etwa 10.000 "politische unzuverlässige" Grenzbewohner mussten ihre Heimat verlassen.
Diese und spätere Sicherungsmaßnahmen dämmten die Abwanderung über die grüne Grenze immer weiter ein. Zunächst blieb den Ausreisewilligen West-Berlin als Schlupfloch, wo eine vergleichbar abgeriegelte Grenze nur schwer umsetzbar erschien. Erst der radikale Schritt des Mauerbaus 1961 machte auch die Flucht hier lebensgefährlich.
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat der Bonner Regierung und den Regierungen der Westmächte Vorschläge über die Durchführung freier gesamtdeutscher Wahlen und den baldmöglichsten Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland zugeleitet. Dabei liess sich die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik von dem einmütigen Willen des Volkes leiten, der auf die Erhaltung des Friedens und die Einheit Deutschlands gerichtet ist. Diese Vorschläge wurden von der Bonner Adenauer-Regierung abgelehnt, die auf Weisung der amerikanischen, englischen und französischen Besatzungsmächte sich anschickt, den Generalkriegsvertrag abzuschliessen, der gegen den Friedensvertrag und die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands gerichtet ist.
In Verbindung mit dieser Spaltungspolitik haben die Bonner Regierung die westlichen Besatzungsmächte an der Demarkationslinie einen strengen Grenz- und Zolldienst eingeführt. Dadurch grenzen sie sich tatsächlich von der Deutschen Demokratischen Republik ab und vertiefen somit die Spaltung Deutschlands.
Das Fehlen eines entsprechenden Schutzes der Demarkationslinie seitens der Deutschen Demokratischen Republik wird von den Westmächten dazu ausgenutzt, um in immer grösseren Umfang Spione, Diversanten, Terroristen und Schmuggler über die Demarkationslinie in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu schleusen. Diese haben nach Ausführung ihrer verbrecherischen Aufgaben bislang leicht die Möglichkeit, ungehindert über die Demarkationslinie nach Westdeutschland zurückzukehren.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
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Signatur: BArch, MfS, BdL/Dok., Nr. 5120, Bl. 1-9
Schon Anfang der 50er Jahre begann die DDR damit, die Grenze zur Bundesrepublik stärker abzusichern. Mit dieser Polizeiverordnung wurde der Grenzstreifen zur Sperrzone, die besonders strengen Regeln unterlag. In der Folge wurden etwa 10.000 Menschen unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" aus dem Grenzgebiet ins Landesinnere zwangsumgesiedelt.
Schon kurz nach ihrer Gründung musste die junge DDR eine zunehmende Abwanderung ihrer Bürgerinnen und Bürger in die Bundesrepublik hinnehmen. Kollektivierung und die damit verbundene Zwangsenteignung vieler Bauern, der im Vergleich zum Westen bereits geringere Lebensstandard, Ablehnung des neuen politischen Systems und andere Faktoren bewegten immer mehr Menschen dazu, das Land zu verlassen.
Die SED-Führung reagierte darauf bald mit einer Verschärfung des Grenzregimes. Der Grenzstreifen wurde zur Sperrzone, die die Menschen nur noch unter strengen Bedingungen betreten durften. Das vorliegende Dokument ist eine von dem damaligen Minister für Staatssicherheit, Wilhelm Zaisser, unterschriebene Polizeiverordnung, die diese Bedingungen genau festlegt. So sieht die Verordnung einen besonders geschützten Bereich von 5 Kilometern Breite hinter der Grenze vor. Er ist noch einmal unterteilt in einen Bereich von 500 Metern hinter der Grenze, in dem noch strengere Regeln gelten, sowie einem für normale Bürgerinnen und Bürger vollständig gesperrten Bereich von 10 Metern unmittelbar an der Grenze.
Die Maßnahmen zur Grenzsicherung wurden begleitet von Zwangsumsiedlungen, die unter dem Decknamen Aktion "Ungeziefer" liefen. Die Maßnahmen beruhten auf Befehlen und Weisungen von Stasi-Minister Zaisser, eine gesetzliche Grundlage dafür existierte nicht. Etwa 10.000 "politische unzuverlässige" Grenzbewohner mussten ihre Heimat verlassen.
Diese und spätere Sicherungsmaßnahmen dämmten die Abwanderung über die grüne Grenze immer weiter ein. Zunächst blieb den Ausreisewilligen West-Berlin als Schlupfloch, wo eine vergleichbar abgeriegelte Grenze nur schwer umsetzbar erschien. Erst der radikale Schritt des Mauerbaus 1961 machte auch die Flucht hier lebensgefährlich.
Auf diese Art versuchen die feindlichen Agenten die Erfolge des friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus der Deutschen Demokratischen Republik zu untergraben, die weitere Hebung des Wohlstandes der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik zu erschweren und die demokratische Ordnung und Gesetzlichkeit, die Stütze des deutschen Volkes im Kampf für Frieden, Einheit und friedlichen Aufbau zu erschüttern.
Durch diese Handlungen der anglo-amerikanischen Besatzungsmächte und der Bonner Regierung hat sich die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gezwungen gesehen durch eine Regierungsverordnung Massnahmen anzuordnen, die das Ziel haben, die Interessen der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik zu verteidigen und das Eindringen von feindlichen Agenten in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen.
Durch diese Regierungsverordnung wird entlang der Demarkationslinie eine besondere Sperrzone errichtet, in der eine besondere Ordnung eingeführt wird.
Zur Durchführung dieser Regierungsverordnung ergeht folgende Polizeiverordnung:
§ 1
Die entlang der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland festgelegte Sperrzone umfasst einen 10 m Kontrollstreifens unmittelbar an der Demarkationslinie, anschliessend einen ca. 500 m breiten Schutzstreifen und dann eine etwa 5 km breite Sperrzone.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
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Dienstanweisung Nr. 2/52 der Volkspolizei zu Passierscheinen für die Sperrzone Dokument, 3 Seiten
Bericht zur Aufstellung von Listen auszusiedelnder Personen Dokument, 2 Seiten
Bericht der Kreisverwaltung Bad Salzungen zur Durchführung der Aktion "Ungeziefer" Dokument, 4 Seiten
Bericht über den Verlauf der Aktion "Ungeziefer" in Thüringen Dokument, 5 Seiten