Signatur: BArch, MfS, HA XX, Fo, Nr. 211, Bild 1-87
Die Fotoserie entstand im Juni 1983. Die Volkspolizei löste die Demonstration der Aktion "Weißer Kreis" in Jena am 30. Juli 1983 gewaltsam und mit Verhaftungen auf.
Am 18. Juni 1983 und an sechs Folgesamstagen versammelten sich 12 bis fast 200 Jenaer Ausreisewillige zwischen 9:00 und 9:15 Uhr auf dem zentral gelegenen Platz der Kosmonauten. Sie waren zumeist in weiß oder in hellen Farben gekleidet, um Friedfertigkeit zu demonstrieren. Sie stellten sich kurzzeitig zu einem Schweigekreis zusammen – dem "Weißen Kreis". So nannten die Ausreisewilligen ihre Aktion.
Zuvor hatten sie mehrfach erfolglos Anträge auf Ausreise an die staatlichen Behörden gesandt. Die Aktion in Jena begann am 11. Juni nach einem "Nicaragua-Gottesdienst", bei dem über die Menschenrechte in Mittelamerika gepredigt wurde. Im Anschluss wurde die Frage laut, wer sich denn um die Menschenrechte im eigenen Land kümmere, wenn nicht die Betroffenen selbst. Volkspolizei und Stasi versuchten durch sichtbare Präsenz, den "Weißen Kreis" zu unterbinden. Auch mehrere Stasi-Fotografen waren auf dem Platz offen unterwegs. Um einzuschüchtern, versteckten sie sich nicht. Die Protestform zeigte einen raschen Erfolg. Etwa sechs Wochen später erhielten rund 50 der Teilnehmenden den Bescheid, über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR.
Am Rande des Platzes der Kosmonauten steht abwartend eine Menschentraube, auch mit kleinen Kindern.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Signatur: BArch, MfS, HA XX, Fo, Nr. 211, Bild 1-87
Die Fotoserie entstand im Juni 1983. Die Volkspolizei löste die Demonstration der Aktion "Weißer Kreis" in Jena am 30. Juli 1983 gewaltsam und mit Verhaftungen auf.
Am 18. Juni 1983 und an sechs Folgesamstagen versammelten sich 12 bis fast 200 Jenaer Ausreisewillige zwischen 9:00 und 9:15 Uhr auf dem zentral gelegenen Platz der Kosmonauten. Sie waren zumeist in weiß oder in hellen Farben gekleidet, um Friedfertigkeit zu demonstrieren. Sie stellten sich kurzzeitig zu einem Schweigekreis zusammen – dem "Weißen Kreis". So nannten die Ausreisewilligen ihre Aktion.
Zuvor hatten sie mehrfach erfolglos Anträge auf Ausreise an die staatlichen Behörden gesandt. Die Aktion in Jena begann am 11. Juni nach einem "Nicaragua-Gottesdienst", bei dem über die Menschenrechte in Mittelamerika gepredigt wurde. Im Anschluss wurde die Frage laut, wer sich denn um die Menschenrechte im eigenen Land kümmere, wenn nicht die Betroffenen selbst. Volkspolizei und Stasi versuchten durch sichtbare Präsenz, den "Weißen Kreis" zu unterbinden. Auch mehrere Stasi-Fotografen waren auf dem Platz offen unterwegs. Um einzuschüchtern, versteckten sie sich nicht. Die Protestform zeigte einen raschen Erfolg. Etwa sechs Wochen später erhielten rund 50 der Teilnehmenden den Bescheid, über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR.
Eine junge Frau mit Obstkorb und zwei kleinen Kindern bewegt sich Richtung Platz der Kosmonauten und ist dem Stasi-Fotografen offensichtlich verdächtig.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.
Signatur: BArch, MfS, HA XX, Fo, Nr. 211, Bild 1-87
Die Fotoserie entstand im Juni 1983. Die Volkspolizei löste die Demonstration der Aktion "Weißer Kreis" in Jena am 30. Juli 1983 gewaltsam und mit Verhaftungen auf.
Am 18. Juni 1983 und an sechs Folgesamstagen versammelten sich 12 bis fast 200 Jenaer Ausreisewillige zwischen 9:00 und 9:15 Uhr auf dem zentral gelegenen Platz der Kosmonauten. Sie waren zumeist in weiß oder in hellen Farben gekleidet, um Friedfertigkeit zu demonstrieren. Sie stellten sich kurzzeitig zu einem Schweigekreis zusammen – dem "Weißen Kreis". So nannten die Ausreisewilligen ihre Aktion.
Zuvor hatten sie mehrfach erfolglos Anträge auf Ausreise an die staatlichen Behörden gesandt. Die Aktion in Jena begann am 11. Juni nach einem "Nicaragua-Gottesdienst", bei dem über die Menschenrechte in Mittelamerika gepredigt wurde. Im Anschluss wurde die Frage laut, wer sich denn um die Menschenrechte im eigenen Land kümmere, wenn nicht die Betroffenen selbst. Volkspolizei und Stasi versuchten durch sichtbare Präsenz, den "Weißen Kreis" zu unterbinden. Auch mehrere Stasi-Fotografen waren auf dem Platz offen unterwegs. Um einzuschüchtern, versteckten sie sich nicht. Die Protestform zeigte einen raschen Erfolg. Etwa sechs Wochen später erhielten rund 50 der Teilnehmenden den Bescheid, über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR.
Eine weitere Menschenmenge bildet sich zwischen parkenden Autos am Rande des Platz der Kosmonauten.
Organisationsstruktur in der MfS-Zentrale, die durch den Minister oder einen seiner Stellvertreter direkt angeleitet wurde. Die zuletzt 13 Hauptabteilungen wurden durch Einzelleiter geführt. Die weiter untergliederten und nach dem Linienprinzip tätigen HA waren für komplexe, abgegrenzte Bereiche operativ zuständig und federführend verantwortlich. Der Zuschnitt der Zuständigkeitsbereiche war an Ressorts oder geheimdienstlichen Praktiken (z. B. Verkehrswesen, Beobachtung, Funkspionage) orientiert.
Beginn einer freiheitsentziehenden Maßnahme, Ergreifung eines Beschuldigten oder Angeklagten aufgrund eines richterlichen Haftbefehls (§ 114 StPO/1949, § 142 StPO/1952, §§ 6 Abs. 3, 124 StPO/1968). Zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der Zuführung.