Signatur: BArch, BdL/Dok, Nr. 1462, Bl. 1-7
Zu den Olympischen Spielen sollten aus der DDR nur sorgfältig ausgewählte Touristen reisen dürfen. Das Zentralkomitee der SED erarbeitete die Kriterien für die Auswahl geeigneter Kandidaten.
Bei den XX. Olympischen Sommerspielen in München 1972 entsandte die DDR das erste Mal eine eigene Mannschaft unter Präsentation der eigenen Staatssymbole. Ausgerechnet in der Bundesrepublik bekam die DDR nun die Möglichkeit ihrem Bemühen um internationale Anerkennung nachzugehen. Die DDR-Führung betrachtete dabei ihre Athleten gerne als "Diplomaten im Trainingsanzug". Sie sollten nun die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen.
Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Olympischen Spiele dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, Spionagebemühungen des Westens zu vereiteln, das Doping zu verheimlichen und nicht zuletzt zu verhindern, dass sich ostdeutsche Athleten in die "freie Welt" absetzten.
Eine der großen Herausforderungen waren die Eintrittskarten und Reiseanträge der DDR-Bürgerinnen und -Bürger. Einfach Touristen mitreisen zu lassen war undenkbar. Sie hätten die Westdeutschen anfeuern oder die Reise zur Republikflucht nutzen können. Auch hier versuchte die Stasi nichts dem Zufall zu überlassen. Das Zentralkomitee der SED beschloss, "Touristendelegationen" aus allen Bezirken der DDR zu bilden. Nur die Bürgerinnen und Bürger durften daran teilnehmen, die vom MfS durchleuchtet wurden. Mit durfte nur, wer die "richtigen" Prinzipien und Charaktereigenschaften hatte und auf deren politisch ideologische Einstellung Verlass war.
- 3 - VVS 1VIfS 008-989/71
Anlage
Auszug aus der Direktive des Sekretariats des ZK der• SED für die Auswahl und die politische Vorbereitung von Touristen für die Teilnahme an den Olympischen Spielen 1972 in München
I. Für die Auswahl der Touristen sind folgende Prinzipien und kadermäßigen Anforderungen zu beachten:
1. Ausgewählt und bestätigt werden nur solche Bürger,
die
- sich besondere Anerkennung und Verdienste bei der Entwicklung und Festigung der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben;
- als bewußte sozialistische Staatsbürger eine aktive Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben zeigen;
- prinzipien- und charakterfest im Beruf und im persönlichen Leben sind sowie ihre politische Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt haben.
Bei Beachtung der vorstehend genannten Prinzipien sind auch solche Bürger zu berücksichtigen, die
- bereits als bestätigte Reisekader im nichtsozialistischen Ausland waren.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
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Zu den Olympischen Spielen sollten aus der DDR nur sorgfältig ausgewählte Touristen reisen dürfen. Das Zentralkomitee der SED erarbeitete die Kriterien für die Auswahl geeigneter Kandidaten.
Bei den XX. Olympischen Sommerspielen in München 1972 entsandte die DDR das erste Mal eine eigene Mannschaft unter Präsentation der eigenen Staatssymbole. Ausgerechnet in der Bundesrepublik bekam die DDR nun die Möglichkeit ihrem Bemühen um internationale Anerkennung nachzugehen. Die DDR-Führung betrachtete dabei ihre Athleten gerne als "Diplomaten im Trainingsanzug". Sie sollten nun die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen.
Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Olympischen Spiele dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, Spionagebemühungen des Westens zu vereiteln, das Doping zu verheimlichen und nicht zuletzt zu verhindern, dass sich ostdeutsche Athleten in die "freie Welt" absetzten.
Eine der großen Herausforderungen waren die Eintrittskarten und Reiseanträge der DDR-Bürgerinnen und -Bürger. Einfach Touristen mitreisen zu lassen war undenkbar. Sie hätten die Westdeutschen anfeuern oder die Reise zur Republikflucht nutzen können. Auch hier versuchte die Stasi nichts dem Zufall zu überlassen. Das Zentralkomitee der SED beschloss, "Touristendelegationen" aus allen Bezirken der DDR zu bilden. Nur die Bürgerinnen und Bürger durften daran teilnehmen, die vom MfS durchleuchtet wurden. Mit durfte nur, wer die "richtigen" Prinzipien und Charaktereigenschaften hatte und auf deren politisch ideologische Einstellung Verlass war.
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II. Die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der Kaderkommissionen der Bezirksleitungen zur Auswahl der Touristen zu den Olympischen Spielen 1972 in München
1. Die Arbeitsweise der Kaderkommissionen der Bezirksleitungen.
Die Kaderkommissionen der Bezirksleitungen haben auf der Grundlage des Beschlusses des Sekretariats des Zentralkomitees vom 29. 04. 1970 und der
Direktive des Zentralkomitees zur Auswahl von Touristen für die Teilnahme an den Olympischen Spielen 1972 auf der Grundlage eines von den Sekretariaten der Bezirksleitungen bestätigten Maßnahme-planes folgende Aufgaben durchzuführen:
- sie sichern die sorgfältige Auswahl der Bürger und Funktionäre für die Touristendelegation unter den Werktätigen aus Industrie, Handel und Verkehr, Landwirtschaft sowie staatlichen Organen, Sportfunktionären und Sportlern, Jugendfunktionären und FDJ-lern.
- eine gewissenhafte Prüfung der Unterlagen der zur Auswahl stehenden Bürger.
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
Eine Kurzbiografie
(Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Beruf, Beschäftigungsverhältnis, Schulbesuch, Partei-zugehörigkeit, und seit wann, Angaben ob Geheimnisträger, kurze Personalien der Familienangehörigen 1. und 2. Grades, Wohnort derselben, Reisen in das nichtsozialistische Ausland)
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
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Zu den Olympischen Spielen sollten aus der DDR nur sorgfältig ausgewählte Touristen reisen dürfen. Das Zentralkomitee der SED erarbeitete die Kriterien für die Auswahl geeigneter Kandidaten.
Bei den XX. Olympischen Sommerspielen in München 1972 entsandte die DDR das erste Mal eine eigene Mannschaft unter Präsentation der eigenen Staatssymbole. Ausgerechnet in der Bundesrepublik bekam die DDR nun die Möglichkeit ihrem Bemühen um internationale Anerkennung nachzugehen. Die DDR-Führung betrachtete dabei ihre Athleten gerne als "Diplomaten im Trainingsanzug". Sie sollten nun die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen.
Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Olympischen Spiele dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, Spionagebemühungen des Westens zu vereiteln, das Doping zu verheimlichen und nicht zuletzt zu verhindern, dass sich ostdeutsche Athleten in die "freie Welt" absetzten.
Eine der großen Herausforderungen waren die Eintrittskarten und Reiseanträge der DDR-Bürgerinnen und -Bürger. Einfach Touristen mitreisen zu lassen war undenkbar. Sie hätten die Westdeutschen anfeuern oder die Reise zur Republikflucht nutzen können. Auch hier versuchte die Stasi nichts dem Zufall zu überlassen. Das Zentralkomitee der SED beschloss, "Touristendelegationen" aus allen Bezirken der DDR zu bilden. Nur die Bürgerinnen und Bürger durften daran teilnehmen, die vom MfS durchleuchtet wurden. Mit durfte nur, wer die "richtigen" Prinzipien und Charaktereigenschaften hatte und auf deren politisch ideologische Einstellung Verlass war.
- 5 - VVS MfS 008-989/71
2. Nicht zu bestätigen sind solche Bürger
- die Übersiedler oder Rückkehrer sind;
- aus deren Familienkreis nächste Angehörige Republikverrat begingen;
- deren Angehörige 1. Grades in Westdeutschland, Westberlin oder im kapitalistischen Ausland wohnhaft sind;
- die enge Verbindungen zu Verwandten 2. Grades und zu republikflüchtigen Personen in Westdeutschland, Westberlin und dem kapitalistischen Ausland haben;
- bei denen der Verdacht besteht, daß sie die Reise zum ungesetzlichen Verlassen der DDR nutzen wollen;
- die vorbestraft sind bzw. gegen die ein Partei-, Disziplinar- oder Ermittlungsverfahren läuft;
- die in der Vergangenheit für einen Einsatz oder eine Reise in das nichtsozialistische Ausland abgelehnt wurden;
- die vom Studium exmatrikuliert oder zum Studium nicht zugelassen wurden;
- die kein geordnetes Lebens- und Arbeitsverhältnis vorweisen.
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
Straftaten gegen die staatliche Ordnung
Straftaten gegen die staatliche Ordnung waren Straftatbestände des 8. Kapitels des StGB/1968. Insbesondere der 2. Abschnitt ("Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung") enthält politische Strafnormen, die für die strafrechtliche Untersuchungstätigkeit der Staatssicherheit (Untersuchungsorgan) von großer Bedeutung waren.
Das gilt vor allem für § 213 ("Ungesetzlicher Grenzübertritt"), der in der Honecker-Ära Grundlage von rund der Hälfte aller MfS-Ermittlungsverfahren war. Auch § 214 ("Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit") spielte, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ausreiseantragstellern, in den 80er Jahren eine immer wichtigere Rolle.
Ähnliches gilt für § 219 ("Ungesetzliche Verbindungsaufnahme") und § 220 ("Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung"), die die ähnlichen, aber schwerer wiegenden Strafnormen aus dem 2. Kapitel des StGB/1968 § 100 ("Staatsfeindliche Verbindungen", ab 1979 "Landesverräterische Agententätigkeit") und § 106 ("Staatsfeindliche Hetze") weitgehend verdrängten (Staatsverbrechen).
1956 entstanden durch Umbenennung der Abteilung Allgemeines. Aufgaben des Büros der Leitung waren unter anderem
Erstes Stadium des Strafverfahrens, steht formal unter Leitung des Staatsanwaltes (§ 87 StPO/1968). Die eigentlichen Ermittlungen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen (Polizei, MfS, Zoll) durchgeführt (§ 88 StPO/1968) und vom Staatsanwalt beaufsichtigt (§ 89 StPO/1968).
Tatsächlich waren für die Ermittlungen des MfS lediglich die zuvor vom MfS ausgewählten Staatsanwälte der Abteilungen IA zuständig, die gemäß MfS-internen Regelungen keine Einsicht in Unterlagen oder Ermittlungen, die nicht der StPO entsprachen, bekommen durften. Faktisch gab es daher eine doppelte Aktenführung in der zuständigen Linie IX: den internen Untersuchungsvorgang und die für Staatsanwaltschaft und Gericht bestimmte Gerichtsakte und somit keine wirksame staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die MfS-Ermittlungen. Einleitung wie auch Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnten selbständig von den Untersuchungsorganen verfügt werden (§§ 98, 141 StPO/1968).
Mit dem Ermittlungsverfahren verbunden waren Eingriffe in die persönliche Freiheit Beschuldigter durch die Untersuchungsorgane wie die Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, die Festnahme oder die Untersuchungshaft. In der Tätigkeit des MfS stellte das Ermittlungsverfahren einen besonders wirksamen Teil des repressiven Vorgehens gegen politische Gegner dar.
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Olympia 1972
Bei den Olympischen Spielen von 1956 bis 1964 hatten DDR-Sportler nur als Teil einer gesamtdeutschen Mannschaft teilgenommen. Die Bundesrepublik beanspruchte, als einzige durch freie Wahlen demokratisch legitimierte Regierung in Deutschland, alle Deutschen zu vertreten. Deswegen hatte sie unmittelbar nach dem Mauerbau von 1961 versucht, die DDR mit den sogenannten Düsseldorfer Beschlüssen auch sportpolitisch zu isolieren und so die faktische Zementierung der deutschen Teilung aufzuhalten.
Doch schon im Oktober 1968 war das Nationale Olympische Komitee (NOK) der DDR vollwertiges Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees geworden. Die neue Ostpolitik der sozialliberalen Regierung unter Bundeskanzler Willy Brandt verbesserte die Beziehungen zur DDR, die sich nach und nach aus ihrer internationalen Isolation befreit hatte. Auch wenn nun in München eine ostdeutsche Mannschaft mit allen staatlichen Insignien antreten durfte, wollte die Bundesrepublik der DDR doch so wenig Raum wie möglich für einen öffentlichkeitswirksamen Auftritt lassen.
Die DDR-Führung betrachtete in ihrem Bemühen um internationale Anerkennung ihre Athleten gerne als "Diplomaten im Trainingsanzug". Diese sollten nun ausgerechnet in der Bundesrepublik die Welt von der Überlegenheit des Sozialismus überzeugen. Für das Ministerium für Staatssicherheit bedeuteten die Wettkämpfe dementsprechend eine große Herausforderung. Es galt die DDR-Mannschaft abzusichern, unabhängige Berichterstattung über die Olympiade möglichst zu unterbinden, Werbung aus dem Westen zu unterfangen, Doping zu verheimlichen und zu verhindern, dass ostdeutsche Athleten in der Bundesrepublik bleiben würden. Hauptverantwortlich hierfür war die Hauptabteilung XX (Staatsapparat, Kultur, Kirche, Untergrund) mit ihrer Abteilung 3 (Linie Sport). Auch weitere Abteilungen waren daran beteiligt, denn dass die Spiele in der Bundesrepublik stattfanden erhöhte das Risiko von "Republikfluchten" durch Sportler, Funktionäre, Journalisten oder Touristen. Sie alle wurden bereits im Vorfeld nach politischer Zuverlässigkeit ausgewählt und später überwacht.
Einleitung
Referat auf der 6. Tagung des Bundesvorstandes "Zum Stand der Vorbereitung der Mannschaft der DDR auf die Olympischen Sommerspiele 1972 und zu Problemen des Nachwuchsleitungssports"
Absicherung der DDR-Olympiamannschaft
Durchführungsbestimmung zur Dienstanweisung 4/71 hinsichtlich der Absicherung der DDR-Olympiamannschaft
Kontrolle der Reisenden und des Briefverkehrs
Inoffizielle Absicherung der DDR-Olympiamannschaft
Information zur Einfuhr von Gegenständen mit Werbung für die Olympischen Spiele
Vorbereitung des Einsatzes von Kräften und Mitteln der Linie III vor, während und nach den Olympischen Sommerspielen 1972 in München (Rahmenplan)
"Hysterische" Überwachung
Information über Pläne, Absichten, Maßnahmen und andere Aktivitäten gegen die DDR und verschiedene sozialistische Staaten unter Mißbrauch der Olympischen Sommerspiele 1972 in München
Vorbereitung und Umsetzung der Überwachung von beantragten und genehmigten Reisen von DDR-Bürgern zu den Olympischen Spielen 1972 nach München
Berichterstattung über die Erfüllung bestimmter Aufgaben zu den Olympischen Sommerspielen 1972
Touristendelegation absichern
Vorschlag zur Teilnahme, Zusammensetzung und politischen Vorbereitung von Touristengruppen
Befehl Erich Mielkes zur Zusammenstellung der Touristendelegation
Information Anfragen - Spiele der XX. Olympiade 1972 in München
Anfrage Bürger der Bundesrepublik - Information Spiele der XX. Olympiade 1972 in München
Extremes Training und Zwangsdoping-System
Forschungsstand bei der Verabreichung von Anabole Steroide an Olympiakadern der Sektion Schwimmen
Information Olympiaaufträge/Olympiakader
Das Attentat des "Schwarzen September"
Dokumentation über die Ereignisse des 5. Septembers im Olympischen Dorf
Überprüfung der Informationen
Information - Hinweise zu dem bewaffneten Überfall im olympischen Dorf
Vermerk - Überprüfung vorliegende Hinweise
Erfolgreiche Überwachung
Abschlußbericht "Olympische Sommerspiele 1972 in der BRD"
Zusammenstellung operativ bedeutsamer Anhaltspunkte in Auswertung der Berichte über den Einsatz der IM/GMS bei den Olympischen Sommerspielen 1972 in München
Information über die Haltung der zu den Olympischen Sommerspielen 1972 in München weilenden DDR-Delegation und über gegen sie gerichtete Aktivitäten
Weitere Erfolge für die DDR