Entscheidungsvorlage für Erich Mielke zum Vorgang "Schwarzer Panther"
Signatur: BArch, MfS, HA VI, Nr. 17059, Bl. 55-59
Im November 1970 lieferten sich an der US-Luftwaffenbasis in Ramstein drei Mitglieder der "Black Panther Party" einen Schusswechsel mit einem deutschen Wachmann der Basis. Einer der Angreifer konnte fliehen – und setzte sich mit Hilfe der Stasi nach Algerien ab.
An der US-amerikanischen Militärflugbasis in Ramstein ereignete sich am 19. November 1970 ein bewaffneter Zwischenfall: Drei Mitglieder der Black Panther Party, einer revolutionär-sozialistischen Bewegung für die Rechte von Schwarzen in den USA, lieferten sich mit einem deutschen Wachposten im Einfahrtsbereich einen Schusswechsel. Der Wachmann wurde verletzt, die Black Panther-Mitglieder flohen. Ein Suchtrupp fasste zwei von ihnen. Einem dritten Mitglied der Gruppe, dem ehemaligen amerikanischen Soldaten David Jenkins, gelang die Flucht. Mit Hilfe von zwei westdeutschen Unterstützern der Black Panther-Bewegung sollte Jenkins mit dem Auto in die DDR gebracht und von dort über den Ost-Berliner Flughafen Schönefeld nach Algerien fliegen.
Zwei Tage später entdeckten Stasi-Mitarbeiter am Grenzübergang Helmstedt/Marienborn bei der Passkontrolle Jenkins im Kofferraum eines Frankfurter PKWs. Zu Befragungen brachte die Stasi alle drei in das konspirative Objekt "Loburg". Die Stasi-Bezirksverwaltung in Magdeburg registrierte die beteiligten Personen in ihrem Karteikartensystem und meldete das "Vorkommnis" wenige Stunden später mit dem Zusatz "dringend" an die Zentrale nach Berlin. Ab diesem Zeitpunkt behandelte die Stasi den Fall auf Leitungsebene. Stimmten die geschilderten Hintergründe des Vorfalls? Unter welchen Voraussetzungen wäre ein Ausflug nach Algerien möglich? Und welche Konsequenzen seien zu befürchten, sollte die Fluchthilfe öffentlich werden? Bis ins kleinste Detail gaben Mitarbeiter Vorlagen und Sachstände zum Fall "Schwarzer Panther" an ihre jeweiligen Leiter weiter.
Über drei Wochen wartete der US-Amerikaner auf die Entscheidung über seine Zukunft. Verzögert hatte sich der Prozess auch, da dieser bei seiner Flucht Verletzungen davongetragen hatte. Erst in der zweiten Dezemberwoche unterschrieb Minister Erich Mielke persönlich die letztendliche Entscheidungsvorlage, in der Oberst Fiedler empfahl, "dem Jenkins die Ausreise nach Algerien zu gestatten."
Der Flug von Schönefeld nach Algier erfolgte laut Unterlagen "ohne Zwischenfälle" am 13. Dezember 1970. Die DDR-Geheimpolizei hatte damit einem in Westdeutschland straffällig gewordenen Mitglied der Black Panther Party geholfen, sich dem Zugriff der Gerichte in der Bundesrepublik zu entziehen und unbemerkt Europa zu verlassen. Die beiden gefassten Mittäter verurteilte ein Gericht in Zweibrücken im Juli 1971 zu Geld- bzw. Gefängnisstrafen. In der Öffentlichkeit blieb die Identität der dritten Person bis zur Öffnung der Stasi-Unterlagen unbekannt.
Metadaten
Wie Jenkins während der Befragungen weiter angab, habe eine Zeitschrift aus Kaiserslautern am 20.11.1970 sowie die amerikanische Soldatenzeitung "Stars and Stripes" über den Vorfall berichtet. Der amerikanische Soldatensender AFN habe am 25.11.1970 ebenfalls über den Vorfall gesendet. Hierüber liegen im MfS selbst keine Bestätigungen vor.
Bei den durchgeführten Überprüfungen zum Sachverhalt durch die HA VI konnten auf Grund der Aussagen und vorhandenen Angaben nicht erarbeitet werden, daß es sich bei der genannten Aktion um eine gezielte Provokation gegen die DDR handelt.
Der Sachverhalt im gegenwärtigen Stadium läßt folgende Versionen zu:
- Es ist damit zu rechnen, daß die beiden an dem bewaffneten Angriff auf den Wachmann in Ramstein beteiligten und festgenommenen Personen in den Vernehmungen Aussagen machen, die den Jenkins als Alleinschuldigen belasten. Die westdeutschen Strafverfolgungsorgane haben sich aber bisher noch nicht nachdrücklich um die Intensivfahndung nach Jenkins und auch nicht um seine Auslieferung bemüht. (Der Bereich III konnte keinerlei Feststellungen treffen)
Obwohl Jenkins nunmehr seit 17 Tagen im Objekt Loburg untergebracht ist, sind von westdeutschen oder US-Stellen noch keine Auskunfts- oder Auslieferungsersuchen an die DDR gestellt worden, so daß mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß westdeutsche bzw. amerikanische Behörden über den Verbleib des Jenkins nichts wissen. Es ist daraus zu folgern, daß die westdeutschen Bürger Schauer und [anonymisiert] über den Aufenthalt des Jenkins in der DDR keine Aussagen machten.
- Der Black-Panther-Party wurden bzw. werden Hinweise über die Unterstützung des Jenkins seitens der DDR-Behörden bekannt. Durch diese Hilfeleistung wurde in gewissem Sinne ein Präzedenzfall geschaffen, der, wenn er auch nicht offiziell ermuntert und nicht publizistisch gegen uns ausgewertet werden braucht, uns doch zukünftig bei ähnlichen Anlässen in gewisse Zwangslagen bringen könnte.
Trotz Beachtung der vorstehend genannten Punkte wird unsererseits vorgeschlagen, dem Jenkins die Ausreise nach Algerien zu gestatten.